Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 12.11.1991 – 1 StR 672/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 672/91 BESCHLUSS 2.14.

in der Strafsache

gegen

Hermann A u aus SUEEEEEE, Jeboren am GER 1947 ir SC,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

wIlI

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11. Juli 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision beanstandet, daß das Landgericht zur Frage der Glaubwürdigkeit der drei Stiefkinder des Ange-

klagten kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil sich die Jugendkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob beim Angeklagten eine auf einem übermächtigen Sexualtrieb beruhende Triebstörung vorlag, die sein Hem-

mungsvermögen erheblich verminderte ($S 21 StGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Triebstörungen die Schuldfähigkeit beeinträchtigen. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer psychischen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, sich auf das Hemmungsvermögen auswirkenden Persönlichkeitsentartung. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Annahme einer solchen Persönlichkeitsentartung bildet dabei das Vorliegen einer süchtigen Entwicklung (vgl. BGH NJW 1982, 2009;

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/1-str-672-91#rd_4

1989, 2958 £.; BGH StV 1984, 507; BGH NStZ 1989, 190 £f.; BGH bei Holtz MDR 1989, 492; BGH JR 1990, 119; vgl. auch Lange in LK 10. Aufl. S$S 21 Rdn. 48).

wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, enthält das angefochtene Urteil Anzeichen dafür, daß der Angeklagte bei Begehung seiner Taten eine sich als Triebstörung darstellende Hypersexualität aufwies. Im Rahmen der Strafzumessung hebt die Jugendkammer selbst "die sexuelle Maßlosigkeit, Unersättlichkeit und Übersteigerung" hervor, die beim Angeklagten bestand. Wie sie feststellt, waren die Motive des Angeklagten für das Zusammenleben mit seiner (zweiten) Ehefrau und deren Kindern "von vornherein nahezu ausschließlich sexueller Natur". Dabei fällt die außergewöhnliche Intensität des Sexualverhaltens auf, das der Angeklagteüber Jahre hinweg an den Tat legte: In der Zeit ab Mitte November 1981 verlangte er von seiner Frau drei- bis viermal täglich den Geschlechtsverkehr und sonstige Sexualakte, ein Umgang, der oft "stundenlang" dauerte. Erst ab Anfang 1988 kam sie den sexuellen Wünschen des Angeklagten nicht mehr in dem geforderten Ausmaß nach. Diese Zeit deckt sich weithin mit der Zeit, in der er die ihm zur Last liegenden Taten beging: Mit seiner Stieftochter Karin hatte der Angeklagte ebenfalls ab Mitte November 1981 bis Anfang Oktober 1986 und mit seinem Stiefsohn Daniel ab Herbst 1984 bis Weihnachten 1990 häufig sexuellen Umgang, wobei die Jugendkammer zu seinen Gunsten nur Mindestzahlen aufführt. Schließlich versuchte er auch noch, seinen Stiefsohn Rudolf sexuell zu miß-

brauchen.

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht, wie die

Revision zu Recht geltend macht, näher prüfen müssen, ob der

Angeklagte an einer Störung des Sexualtriebs litt, die sein Hemmungsvermögen im Sinne des S 21 StGB beeinträchtigte. Hierbei hätte der Tatrichter auch Gelegenheit gehabt, die gegen eine Minderung des Hemmungsvermögens sprechenden Umstände in die Prüfung einzubeziehen. Auf diese Frage ist die Jugendkammer, die für beide Fälle lediglich eine alkoholbedingte Enthemmung oder Minderung der Schuldfähigkeit erörtert (und rechtsfehlerfrei ausschließt), nicht eingegangen.

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Wahl