Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 12.11.1991 – 1 StR 328/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Abschrift 84
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2A
in der Strafsache gegen
Charles P ED aus DEE TEE (Usa), geboren am
GER 1941 ir > SCHE (USA),
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. November 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349
Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß lediglich der Gewinn für verfallen erklärt werden darf (BGHSt 28, 369 sowie BGHR StGB S 73 Vorteil 1). Gemäß S 73 Abs. 2
Satz 1 StGB erstreckt sich die Anordnung des Verfalls auf die gezogenen Nutzungen; dazu gehören entgegen der Meinung der Revision die Zinsen der beschlagnahnmten Guthaben (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. S 73 Rdn. 32). Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist die angefochtene Verfallsanordnung, der eine nach § 73 b StGB zulässige Schätzung zugrunde liegt, auch sonst nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Wahl