Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 06.11.1991 – 5 StR 549/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Her
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Markus N ie „aus Bm. dort geboren am EB 1969. zur Zeit in Haft,
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö-
rung des Generalbundesanwalts am 6. November 1991 gemäß s 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Verden (Aller) vom 6. August 1991 aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten ist erledigt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Revision.
Gründe§
Für eine Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist kein Raum, da der Verteidiger des Angeklagten die Revision bereits mit am 26. Juni 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juni 1991 wirksam zurückgenommen hat. Wie der Verteidiger dem Senat auf fernmündliche Rückfrage glaubhaft versichert hat, ist er vom Angeklagten hierzu ohne Einschränkungen ermächtigt gewesen. Auf die spätere, unter Bedingungen abgegebene und damit unzulässige Rücknahmeerklärung des Angeklagten kommt es daher nicht mehr an.
ACH
Da der Senat mit der Sache befaßt ist, trifft er die verbleibende Kostenentscheidung nach S 473 Abs. 1 StPO
selbst.
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