Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 05.11.1991 – 1 StR 397/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 397/91 BESCHLUSS Sı 11.3

in der Strafsache

gegen

Edgar Fritz H EEE aus AU sehoren am EEE 19:0 in ma WM,

wegen versuchter Brandstiftung u.a.

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77

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. November 1991 gemäß $S 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

3. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 StPO hat die Zeugin KEEM als Ehefrau des früheren Mitangeklagten KM das Zeugnis verweigert ($S 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Grundlage der Belehrung und der Verweigerung war die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten auch dann noch das Zeugnis verweigern durfte, wenn die Verfahrensverbindung inzwischen gelöst und der angehörige Beschuldigte rechtskräftig verurteilt worden war. Tatsächlich war der frühere Mitangeklagte KB am 9. Mai 1984 wegen der auch dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verurteilt, seine Revision war am 6. September 1984 verworfen worden. Die erwähnte Zeugnisverweigerung seiner Ehefrau geschah am 2. Januar 1991.

Mit Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90 - hat der Bundesgerichtshof jedoch seine Rechtsprechung geändert. Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt nach dieser Auffassung mit rechtskräftigem Abschluß des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens. Auf dieses Urteil, zur Veröffentlichung in BGHSt

bestimmt, wird verwiesen.

Die neue Rechtsmeinung erfaßt auch die schon vor dem 29. Oktober 1991 erfolgten Zeugnisverweigerungen. Deshalb stand der Zeugin K@P im vorliegenden Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu; sie hätte hierüber nicht belehrt, ihre Verweigerung hätte nicht hingenommen werden dür-

fen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-05/1-str-397-91#rd_5

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Aussage der Zeugin zur Entlastung des Angeklagten beigetragen hätte. Deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Gribbohm Foth Brüning

Beyer Wahl