Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 29.10.1991 – 5 StR 479/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+54
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Berufskraftfahrer
Hans-Jürgen GC Em aus Bei, dort geboren am Em 1552,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die
auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge.
Die Verfahrensrüge ist nicht im Sinne des 5 344
Abs. 2 StPO ordnungsgemäß erhoben und damit unzulässig. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Es ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des
Ss 349 Abs. 2 StPO, hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 9. Oktober 1991 zum Strafausspruch ausgeführt hat:
"Das Landgericht geht davon aus, 'die hier abgeurteilten Taten (seien) nur sieben Monate nach der Verurteilung vom 12. Juni 1990 begangen' worden
(UA S. 15). Das trifft nicht zu. Die Tatzeiten sind vielmehr der 13. Januar 1990 und der 27./28. Janu-
ar 1990 (UA S. 6/7).
Daß dieser Mangel die Höhe der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, läßt sich vom Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschlie-Ben; es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Landgericht nur die Warnfunktion des letzten Strafverfahrens, nicht aber auch noch die der abschließenden Verurteilung vom 12. Juni 1990 berücksichtigt hat.
Dieser Mangel deckt zugleich eine Verletzung des gs 55 StGB auf; mit der Strafe aus der Verurteilung vom 12. Juni 1990 ist eine einheitliche Gesamtstrafe
zu bilden. Das wird der erneut zur Entscheidung berufene Tatrichter zu beachten haben."
Horstkotte Harms Schäfer Häger Nack