Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.10.1991 – 1 StR 618/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 618/91 74.120-97
in der Strafsache
gegen
1. den Bäckermeister Hermann Sc r ii aus
NEE, geboren amd 938 in DEE (CSER),
2. die Stationshilfe Maria Anna, Ag. <<- borene Schr ‚ aus NEE, seboren am iS 195 inR '
wegen Betrugs u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 24. Oktober 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 8. März 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung nicht vorliegen, dies die Angeklagten aber nicht beschwert. Hinzuzufügen ist, daß auch die Annahme von Tateinheit zwischen Diebstahl einerseits, Urkundenfälschung und Betrug andererseits Bedenken begegnet, sich jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus-
wirkt.
Nähere Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten A durften nicht allein deshalb unterbleiben, weil sie dazu keine Angaben machte; solche Feststellungen sind auch auf andere Weise möglich und erforderlich (vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10). Im vorliegenden Verfahren kann allerdings ausgeschlossen werden, daß eingehendere Feststellungen zur Person der Angeklagten zu mil-
derer strafrechtlicher Ahndung geführt hätten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Maul Granderath Brüning
Foth