Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 23.10.1991 – 3 StR 364/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ME BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Hiseyin E iD aus Res, geboren an 1944 in KH (Türkei),

wegen Vergewaltigung u.a.

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- 2 -

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt @&D in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 3» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Januar 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte wegen in Tateinheit mit Vergewaltigung begangener Freiheitsberaubung verurteilt ist.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lockte der Angeklagte Frau ra ‚ das Tatopfer, unter einem Vorwand in seine Wohnung, um "mit ihr notfalls auch unter Gewaltanwendung geschlechtlich zu verkehren", wobei er sich "von Anfang an bewußt (war), daß die Zeugin keinesfalls in einen Geschlechtsverkehr einwilligen werde". Frau Kun ging mit in die Wohnung des Angeklagten, weil sie

glaubte, der Angeklagte wolle lediglich Geld holen und dann mit ihr eine andere Gaststätte aufsuchen. Unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung "verschloß er die Wohnungstür von innen. Als die Zeugin dies bemerkte, machte sie ihm sogleich Vorhaltungen und fragte ihn, was das solle". Der Angeklagte warf die sich wehrende und um Hilfe rufende Zeugin auf das Bett und zwang sie trotz heftiger Gegenwehr unter Schlägen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Mehrere Fluchtversuche von Frau Kin scheiterten, weil der Angeklagte sie vor Erreichen der Wohnungstür wieder zu fassen bekam und unter Gewaltanwendung zurückholte. Auf die Hilferufe der Zeugin aufmerksam gewordene Hausmitbewohner schlugen gegen die Wohnungstüre und stellten fest, daß diese von innen verschlossen war; sie verständigten daraufhin die Polizei (UA S. 8 -10).

Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte auch wegen Freiheitsberaubung zu verurteilen sei; da diese über das hinausgehe, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung erforderlich ist, komme ihr eigenständige Bedeutung zu. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt hinter dem der Vergewaltigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz dann zurück, wenn die Freiheitsberaubung nur Mittel und Bestandteil der Vergewaltigung ist (BGHSt 18, 26, 27). Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, war die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit von Frau Kon hier nicht lediglich tatbestandliches Mittel der Vergewaltigung. Vergewaltigungsmittel waren Schläge gegen Kopf und Körper des Opfers sowie das Würgen bis zur Bewußtlosigkeit. Das Abschließen der

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wohnungstür sollte dazu dienen, ein Entfliehen des Tatopfers zu verhindern; tatsächlich verhinderte es auch das Einschreiten hilfsbereiter Dritter. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß die Freiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung Erforderliche hinausging. Die in BGHR StGB $S 239 Abs. 1, Konkurrenzen 4, abgedruckte Entscheidung des 1. Strafsenats betrifft einen hiervon verschiedenen Sachverhalt, so daß der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob der dort vertretenen Auffassung zum Konkurrenzverhältnis allgemein zugestimmt werden kann.

Der Strafausspruch läßt ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach