Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 17.10.1991 – 4 StR 473/91

4. Strafsenat

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AF/Fo 64

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 473/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus-Dieter S EEE aus CE, geboren am ee ] 1965 in ROM, zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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E

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-

weise Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat (§ 21 StGB) durch das Schwurgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand:

Das Schwurgericht hat auf der Grundlage der Gutachten eines psychiatrischen und eines psychologischen Sachverständigen festgestellt, daß der Angeklagte eine tiefgreifend neurotisch-psychopathisch gestörte Persönlichkeit sei, die von früher Kindheit an durch massive Aggressivität auffalle; der Angeklagte sei leicht erregbar, reizbar, innerlich gespannt und gefühlslabil. Das Schwurgericht bejaht aufgrund dessen die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit "im juristischen Sinne", ohne daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hierdurch "generell" beeinträchtigt sei (UA 18).

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts neigt der Angeklagte seit seiner Kindheit zu erheblichen aggressiven Wutausbrüchen (UA 3 f). Immer wieder wurde er in Schlägereien verwickelt, deren Auslöser ein auch nur angedeuteter Angriff des Gegners sein konnte, den der Angeklagte dann möglichst schnell kampfunfähig zu machen bestrebt war; blutete der Gegner stark, wirkte das auf den Angeklagten wie ein "Stopsignal" (UA 6).

In den letzten Wochen bis zur Tat bestanden für den Angeklagten, der aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik übergesiedelt war, infolge seiner neuen und unsicheren persönlichen und beruflichen Situation und seiner beengten und gespannten Wohnverhältnisse in einem Übergangsheim massive Belastungen (UA 6 ff, 18). Seinen Ärger über ständige schwere Störungen durch ihm dort benachbarte Aussiedler, darunter das spätere Tatopfer Anton ZU, "fraß" der Angeklagte

674Permalink zu Rn. 674recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-17/4-str-473-91#rd_6

"in sich hinein" (UA 10). Am Tattage war es zu besonders schweren Lärmbelästigungen durch die Nachbarn und anschlie-Bende gegenseitige Provokationen gekommen (UA 10 f, 18 f). Als nach deren Eskalation der betrunkene Anton ZU angriffslustig in das Zimmer des Angeklagten eindrang, begann der Angeklagte, obgleich er seinem Gegner eindeutig überlegen war, diesen - wie für ihn typisch - massiv zu mißhandeln, als dieser den Arm gegen ihn erhob (UA 12). Anders als bei früheren Auseinandersetzungen (siehe UA 6) versetzte der Angeklagte seinem Opfer dabei auch einen besonders gefährlichen massiven Kniestoß in den Oberbauch, der tödliche Wirkung hatte, Ebenfalls typischerweise ließ er von seinem Opfer sofort ab, als er bemerkte, daß es heftig blutete (UA

13).

Bei diesen Feststellungen zu Tatanlaß und Tatgeschehen vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und ihrer Bewertung als schwere andere seelische Abartigkeit ist die Einschätzung des Schwurgerichts, ungeachtet der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und des täatauslösenden Affekts sei seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht erheblich vermindert gewesen, für den Senat nicht nachvollziehbar, wenngleich sie mit der Bewertung durch die Sachverständigen übereinstimmt. Daß das Schwurgericht deren Befunde ohne gebotene hinreichende eigene Überprüfung übernommen haben könnte, lassen die Urteilsausführungen (UA 19) besorgen. Denn die dort angeführten Kriterien - namentlich weitgehend erhaltene Orientierung, “wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit - sind vornehmlich für

die Frage uneingeschränkter Einsichts-, nicht indes für die der Steuerungsfähigkeit bedeutsam. Auf deren abweichende Bewertung deutet auch der Begriff der "affektiven Tatdominanz" hin, die dem Angeklagten ausdrücklich zugebilligt wird (UA

19).

Bei dieser Sachlage bedarf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB erneuter Prüfung. Schon deshalb kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Basdorf