Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 16.10.1991 – 5 StR 461/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
5 _StR 461/91
in der Strafsache gegen
1. Ali DEE aus Beim. geboren am EB 1969 in zul (Türkei),
zur Zeit in Haft,
2. Michael LED aus BE. | dort geboren am EEE» 1967,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
ALL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts - am 16. Oktober 1991 nach 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 1991 in den
Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die
auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes den Angeklagten DEED zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten LE zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit die Revisionen die Schuldsprüche betreffen, sind sie unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO. Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB verneint und die erkannten Strafen dem Strafrahmen der SS 250 Abs. 1, 21,
49 Abs. 1 StGB entnommen. Gegen die hierbei vorgenommene würdigung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat zwar gesehen, daß bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat das Landgericht jedoch wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte nicht erwähnt, die es den Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugutegehalten hat, nämlich Geständnis, Reue, Unbestraftheit und jugendliches Alter der Angeklagten. Es ist daher zu besorgen, daß das Landgericht diese Umstände bei der Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Berücksichtigung auch dieser Umstände bei beiden Angeklagten zur Annahme eines minder schweren Falles gekommen wäre und geringere Strafen verhängt hätte.
Mod
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat allerdings darauf hin, daß die Anwendung des S 21 StGB bei beiden Angeklagten erneuter, sorgfältiger Prüfung bedarf.
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