Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 16.10.1991 – 2 StR 425/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 425/91 URTEIL Im» L

in der Strafsache

gegen

Reinaldo zZ HE 4’ EEE , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am

BB. GE 1965 in vi (KOREEEE) , zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Er

„Er

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Winkler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof de als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EMS aus dEEEEEEEEEn EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte us» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1991

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, das sichergestellte Kokain sowie den Flugschein eingezogen und einen Geldbetrag für verfallen erklärt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

Festgestellt ist, daß der Angeklagte bei seiner Festnahme einen Koffer mit sich führte, in den 2187,8 qg Kokain (wirkstoffgehalt: 92 %) eingearbeitet waren. Der Angeklagte hatte behauptet, sein Auftraggeber habe ihm bei der Übergabe

des Koffers erklärt, daß es sich um etwa ein Kilogramm handele. Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgegangen. Daraus folgt, daß sich der Schuldumfang auf das Handeltreiben mit etwa 1 kg Kokain beschränkt. Diese Beschränkung des Schuldumfangs hat das Landgericht allerdings bei der Strafrahmenbestimmung verkannt; denn es hat Gründe, vom Strafrahmen des s 29

Abs. 3 BtMG abzugehen, mit dem Hinweis darauf verneint, daß die vom Angeklagten mitgeführte Menge von 2187,8 q Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 92 % den Grenzwert der Normalmenge um ein Vielfaches überschreite. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil auch im Rahmen der Strafzumessung die Beschränkung des Schuldumfangs zu beachten gewesen wäre. Doch ist auszuschließen, daß sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Die Strafrahmenwahl wird dadurch nicht in Frage gestellt; denn selbst in Ansehung dessen, daß der Angeklagte vorsätzlich lediglich etwa 1 kg Kokain befördert hat, bestand kein Anlaß, von der Bejahung eines besonders schweren Falles (S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) Abstand zu nehmen, also den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrundezulegen.

Daß die Höhe der Strafe auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht, ist ebenfalls auszuschließen. Zwar hat das Landgericht die Menge des "transportierten" Kokains strafschärfend gewertet; doch hat es andererseits in den Urteilsgründen auch ausgeführt:

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"Zugunsten des Angeklagten waren die fehlenden Vorstrafen sowie das umfassende Geständnis, wonach der Auftraggeber von nur 1 kg Kokain gesprochen hat,

zu berücksichtigen".

Dieser Wendung läßt sich entnehmen, daß auch die Annahme des Angeklagten, es handele sich lediglich um 1 kg Kokain, im Rahmen der Strafzumessung die gebotene Berücksichtigung gefunden hat.

Jähnke Theune Niemöller

Detter Winkler