Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 15.10.1991 – 1 StR 501/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 501/91 BESCHLUSS AS. 0.44
in der Strafsache
gegen
Jovan GC u zu: VB, geboren am (EEE 1927 in BEP (Jugoslawien),
wegen Geldfälschung
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Derr 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1991 gemäß S$S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Landge-
richts München I vom 18. April 1991 wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 1991 als
unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. Januar 1991 wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt und das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte im Anschluß an die Verkündung des Urteils und des Beschlusses über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Verzichtserklärung ist aus dem Protokoll vorgelesen, vom Dolmetscher übersetzt und sodann vom Angeklagten genehmigt worden. Gleichwohl hat der Angeklagte selbst in der Folgezeit Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 18. April 1991 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß $S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte durch eigenen Schriftsatz vom 3. Mai 1991 "Beschwerde" eingelegt.
Dieser Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (S 346 Abs. 2 StPO) führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Verwerfung der Revision durch den Senat gemäß $S 349 Abs. 1 StPO. Die Revision ist infolge Rechts-
mittelverzichts unzulässig.
Mit der zu Protokoll abgegebenen Erklärung hat der Angeklagte eindeutig und zweifelsfrei auf die Einlegung der Revision verzichtet (§ 302 Abs. 1 StPO). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Hierzu trägt auch der Angeklagte nichts vor. Daß er anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1
m.w.Nachw.).
Gribbohm Ulsamer Granderath
Beyer Wahl