Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 11.10.1991 – 3 StR 373/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WLhA
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 373/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Paul Peter N «ER aus vB, geboren am ® § 9 in SCEEREED (Österreich),
wegen versuchten Mordes u.a.
wIII
AT
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Der Senat schließt sich dem Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts auch in der Begründung an. Er hat zutreffend folgendes ausgeführt:
"Die der Feststellung des Tötungsvorsatzes zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sie lückenhaft ist.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den beiden Geschädigten lediglich einen Schrecken einjagen, sie aber keinesfalls töten wollen (VA S. 12). Das Landgericht stützt seine Überzeugung, er habe sie verbrennen wollen (UA S. 16), entscheidend darauf, daß er ihnen durch die Entzündung des Benzins im Bereich der einzigen Außentür den Fluchtweg versperrt (UA S. 10, 15), sie wehrlos gemacht habe (UA S. 16, 17). Bei dieser Würdigung hat es eine sich aufdrängende Erörterung wesentlicher Umstände unterlassen:
Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß die fragliche Wohnung ebenerdig liegt. Das Fenster des Badezimmers war zur Tatzeit geöffnet (UA S. 16, 17). Es gibt in der Wohnung auch noch weitere Fenster (UA S. 17: "... die Fenster ..."). Die Geschädigten hielten sich ausgehbereit in der Wohnung auf (UA S. 9). Es liegt also nahe, daß sie bei weiterer Ausbreitung des Feuers eines der Fenster als Fluchtweg benutzt hätten. Der Angeklagte kannte die Wohnung gut (UA S. 9), das augenblickliche Tun ihrer Bewohner hatte
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er durch die Fenster gesehen (UA S. 9, 14, 17). Somit liegt es zumindest nicht fern, daß er die Möglichkeit einer Flucht durch die Fenster erkannt und bei seinem Tun bedacht hat."
zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach