Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.10.1991 – 2 StR 421/91

2. Strafsenat

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#77

BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR 421/91 BESCHLUSS aA 140

Kot

in der Strafsache

gegen

Liane R Em aus KM, geboren am U. EEE 1968 in ee 7

wegen versuchten Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des versuchten Totschlags wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen; nachdem der Zeuge WE» ihr Zimmer betreten, sie aus dem Bett gerissen, in eine Zimmerecke geworfen und auf eine Couch niedergedrückt habe, habe sie ihm die Stichverletzungen beigebracht, um sich gegen dessen Angriffe zu wehren. Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt und verneint eine Notwehrsituation. Die Beweiswürdigung hierzu begegnet jedoch in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Der Zeuge WEB hatte zu den Mitbewohnern FO und HE unmittelbar vor dem Aufsuchen des Zimmers der Angeklagten geäußert, daß er ihr "ein paar in die Fresse hauen werde" (UA S. 14). Daß diese Äußerung nicht den tatsächlichen Absichten des Zeugen We entsprochen hätte, ist nicht festgestellt. Daher ist davon auszugehen, daß er das Zimmer in Angriffsabsicht betreten hat und somit ein tätlicher Angriff unmittelbar bevorstand. Bei dieser Sachlage hätte die Schwurgerichtskammer begründen müssen, weshalb die Angeklagte trotz der objektiv gegebenen Notwehrsituation nicht mit Verteidigungswillen gehandelt hat.

b) Die Darstellung der Angeklagten zum Geschehensablauf ist auch im übrigen nicht rechtsfehlerfrei widerlegt. Die Erwägung des Landgerichts, daß der kurze Zeitraum von "wenigen Minuten" zwischen der Rückkehr der Angeklagten in ihr Zimmer und dem Eintreffen des Notrufs auf der Polizeistation gegen einen Kampf der von der Angeklagten behaupteten Art spreche, ist von den Feststellungen nicht gedeckt. Die wenigen von der Angeklagten geschilderten Angriffshandlungen wie Betreten des Zimmers, Herausreißen aus dem Bett, Werfen in die Zimmerecke und Niederdrücken auf die Couch lassen sich in einem Zeitraum von weit weniger als einer Minute verwirklichen.

Daß sich die Urteilsgründe bei der Prüfung der Notwehrvoraus-Setzungen mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des zeugen We nicht auseinandersetzen, läßt besorgen, daß dieser sehr wesentliche Umstand übersehen worden ist. Dafür spricht auch, daß das Landgericht zwar die Einlassung des

AFG

Zeugen WEINE, er habe die Angeklagte "ruhig" aufgesucht, für widerlegt erachtet, ihm gleichwohl aber glaubt, er habe die Angeklagte in keiner Weise bedroht, ohne auf die oben

erwähnte Äußerung einzugehen.

Jähnke Theune RiBGH Niemöller ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Jähnke

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