Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.10.1991 – 2 StR 203/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 203/91 BESCHLUSS VE Koh u?

in der Strafsache

gegen

Lothar LED aus Lo@WB, geboren am @. EB 1967 in

wegen Diebstahls

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AFE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1990 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben, soweit

der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - in Westerburg

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist begründet. Die Annahme des Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zwar erheblich vermindert (Ss 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen (§ 20 StGB) gewesen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Zugrundelegung seiner Trinkmengenangaben eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,59 %o angenommen. Diesen Wert hat sie unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizites von 20 % und eines stündlichen Alkohol-

abbaues von 0,15 %0, der realistisch sei, angenommen.

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Berechnung aufgrund festgestellter oder nicht zu widerlegender Trinkmengen die Tatzeit-Alkoholkonzentration vielmehr unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbaues von 0,1 %o und eines Resorptionsdefizits von 10 % zu ermitteln (BGHR StGB S$S 20 BAK 2, 4, 10; S$S 21 BAK 7, 8, 12, 15, 17). Auf der Grundlage der Trinkmengenangaben des Angeklagten lag die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration dann über 4 %0. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei diesem Wert einen völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens des Angeklagten angenommen hätte. Denn bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 %o liegt die Annahme der Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB S 20 BAK 2, 6, 8; S 21 BAK 7, 13).

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehenbleiben. Der Senat verweist die Sache gemäß S 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - in Westerburg zurück, da die noch in Frage kommende strafbare Handlung (Diebstahl oder Vollrausch) zu seiner Zuständigkeit gehört.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Winkler