Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 27.09.1991 – 2 StR 246/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_246/91 BESCHLUSS I77.M

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in der Strafsache

gegen

l. Helmut H ED aus BEE, geboren am WB. Em 1941 in Pf,

2. Sseppel R ME aus BEE, geboren am . ED 1940 in Hadiiie,

wegen Untreue

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A76

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des -Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist

zu bemerken:

Durch die erst spätere Inanspruchnahme der Sicherheiten und die Fortführung des Kreditengagements ist der Sparkasse ein weiterer Schaden zumindest in Höhe der Zinsbeträge entstanden, die in der Folgezeit für die von ihr gewährten Dar-

lehen berechnet wurden.

Auch soweit für die am 30. Juni 1984 nicht mehr gesicherten Kredite Darlehen von anderer Seite gewährt wurden, für welche die Sparkasse Garantien und Bürgschaften übernommen hat, haben die dadurch entstandenen Kosten und Zinsen einen weiteren Schaden im Sinne von § 266 StGB verursacht. Avalgebühren wurden bei der Schadensberechnung weitgehend

nicht berechnet.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-27/2-str-246-91#rd_5

Die Sparkasse hat durch die zu späte Beendigung des Kreditengagements allerdings insoweit einen Vorteil erlangt, als die ihr entstandenen Verluste bis zur Inanspruchnahme aus den Garantien und Bürgschaften durch Fremddarlehen ausge-

glichen waren.

Dieser Vorteil verringert den vom Landgericht angenommenen Gesamtschaden.

In Anbetracht des besonderen Handlungsunrechts und des hohen Gefährdungsschadens kann aber ausgeschlossen werden, daß das Landgericht selbst bei einer - zugunsten der Angeklagten angenommenen - Verringerung des Gesamtschadens von 4.211.003 DM auf 3.200.000 DM geringere Freiheitsstrafen (als 2 Jahre und 6 Monate) verhängt hätte.

VRiBGH Herdegen ist Theune Niemöller im Ruhestand.

Theune

Gollwitzer Winkler