Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.09.1991 – 1 StR 469/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 469/91 BESCHLUSS 24.9491
in der Strafsache
gegen
Jens M EB ohne festen Wohnsitz, geboren am
Wu 1955 ir >.
wegen schweren Raubes
WIIlI
E24
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
9. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die fehlerhafte Begründung, die Tat gehe "nicht ausschließbar" auf den Hang zu berauschenden Mitteln zurück, gefährdet die Anordnung nach § 64 StGB nicht, da die Tat jedenfalls im Rausch begangen wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer Foth
Brüning Beyer