Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 24.09.1991 – 1 StR 469/91

1. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 469/91 BESCHLUSS 24.9491

in der Strafsache

gegen

Jens M EB ohne festen Wohnsitz, geboren am

Wu 1955 ir >.

wegen schweren Raubes

WIIlI

E24

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

9. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die fehlerhafte Begründung, die Tat gehe "nicht ausschließbar" auf den Hang zu berauschenden Mitteln zurück, gefährdet die Anordnung nach § 64 StGB nicht, da die Tat jedenfalls im Rausch begangen wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Foth

Brüning Beyer