Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 20.09.1991 – 2 StR 377/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 377/91 BESCHLUSS (0.794

Bonn

in der Strafsache

gegen

Peter H EEE aus St. AGB, geboren am EB. CE 1960 in HOME, zur Zeit in dieser Sache in

Strafhaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wIll

AFO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. September 1991 einstimmig

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 15. Juli 1991 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. März 1991 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzu-

lässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines

Rechtsmittels.

Gründe§

Der Senat schließt sich folgenden Ausführungen des Generalbundesanwalts aus der Antragsschrift vom 19. August 1991 an:

"Die Revision ist verspätet am 16. Juli 1991 bei Gericht eingegangen (Bl. 320-322 Band II d. A.). Der in dem Schreiben vom 15. Juli 1991 enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht innerhalb der Frist des § 45 StPO gestellt worden. Der Verurteilte war nicht gehindert, diese Frist einzuhalten. Er hat im Mai 1991 davon Kenntnis

erhalten, daß seine Revision nicht bei Gericht eingegangen

ist (Bl. 310 Band IId. A.) und daraufhin nach Besprechung mit seinem Verteidiger bewußt von einem Wiedereinsetzungsamtrag abgesehen (Bl. 324 Band II d. A.)."

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer