Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 11.09.1991 – 3 StR 96/91

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei

wIIl

78

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 11. September 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer Dr. Blauth Dr. Miebach Terno als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

7E

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom

5. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten FIIMB, SC und EEE von Vorwurf der Beteiligung am Überfall zum Nachteil Frau Dr. VB EB freigesprochen worden sind und der An-

geklagte KOEEEEEB wegen versuchter Hehlerei verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Fge>, Sei und KB vom Vorwurf der Beteiligung am Raubüberfall zum Nachteil Frau Dr. VB, den Angeklagten Fein darüberhinaus von der Anklage der Strafvereitelung und eines weiteren vollendeten sowie eines versuchten Raubes freigesprochen. Den Angeklagten I ] hat es wegen versuchter Hehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat die

zunächst in vollem Umfang eingelegte Sachrüge wirksam (vgl.

BGH, NJW 1989, 2760, 2762) auf die Freisprechung der Angeklagten vom Vorwurf der Beteiligung am Überfall auf Frau Dr. VGEREEB beschränkt. Sie wendet sich insbesondere dagegen, daß die Angeklagten nicht wegen (vollendeter) Hehlerei verurteilt worden sind. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafkammer hat die angeklagte Tat nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt und ihren Unrechtsgehalt nicht ausgeschöpft.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hielten sich die drogen- bzw. medikamentenabhängigen Ange-

klagten FD, SCHE und <a sowie der frühere

Mitangeklagte KW- in der Tatnacht in der Wohnung des Angeklagten SB auf. kg> verlien im Verlauf des Abends die Wohnung, führte unmittelbar in der Nachbarschaft einen Raubüberfall auf eine Notärztin (Frau Dr. ve aus, erbeutete dabei deren Arztkoffer und kehrte zwischen 1.45 Uhr und 2.00 Uhr in die Wohnung zurück. KB und K@EEEED , der sich bewußt war, daß der Koffer aus einem Überfall stammte, durchsuchten alsdann seinen Inhalt. "KG hoffte vergeblich, dort Vesparax-Tabletten zu finden, die er an sich nehmen wollte, um seinen Vorrat für kommende Tage aufzufüllen. Er nahm eine 2 mm Valium-Ampulle im Verkaufswert von 21,50 DM, brach sie auf und schluckte den Inhalt ... Der Angeklagte SB wurde zwischen

2.00 Uhr und 2.30 Uhr wach ... sm, der den Arztkoffer, die Ampullen und Einwegspritzen sah und nach dem unwiderlegten Vorbringen der Angeklagten erst jetzt Kenntnis von deren Herkunft erlangte, machte dem Rn ] Vorhaltungen, nahm aber schließlich ebenfalls eine 2 mm Ampulle Valium und injizierte sie sich intramuskulär. Der Angeklagte Fein»

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-11/3-str-96-91#rd_5

verfuhr ebenso, nachdem er kurze Zeit später aufgewacht war und die Ampullen auf dem Tisch gesehen hatte" (UA S. 23, 24). Feststellungen dahin, daß auch FB Kenntnis von der strafbaren Herkunft des Valiums hatte, hat die Strafkammer nicht getroffen.

Die Anklage hatte allen Angeklagten gemeinschaftlichen Raub vorgeworfen. Für den Fall, daß bei den Angeklagten re, SCHE un: KR Lediglich eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (ss 259 Abs. 2, 248 a StGB) bejaht. Die Strafkammer hat unter Freisprechung im übrigen den Angeklagten ‘> wegen versuchter Hehlerei an den im Koffer nicht gefundenen Vesparax-Tabletten verurteilt. Die Angeklagten rg» und su» hat sie freigesprochen. Ausführungen zu einer Strafbarkeit aller drei Angeklagter im Hinblick auf den Verbrauch der Valium-Ampullen enthält das Urteil nicht.

2. Zu der in der Anklage bezeichneten Tat gehört das gesamte Verhalten der Täter, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (BGHSt 35, 60, 62; 35, 80, 81, 82). Deshalb hätte die Kammer prüfen müssen, ob sich die Angeklagten im Hinblick auf das Ansichnehmen und Einspritzen bzw. Schlucken des Valiums einer Hehlerei schuldig gemacht haben (vgl. auch BGHSt 35, 86, 88). Das Urteil ist deshalb in dem aus der Urteilsformel ersicht-

lichen Umfang aufzuheben.

3. In der neuen Hauptverhandlung wird folgendes zu be-

achten sein:

a) Hehlerei der Angeklagten an dem Valium läge vor, wenn sie es sich im Sinne des $S 259 Abs. 1 StGB verschafft hätten. Verschaffen setzt ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus; eigenmächtiges Verschaffen reicht nicht aus (vgl. BGHSt 10, 151). Dafür, daß die Angeklagten unabhängig vom Willen des Mitangeklagten Ki - wie die Revision erwägt - oder gegen dessen Willen das Valium an sich genommen haben, liegen keine Anhaltspunkte vor. Hinsichtlich des Angeklagten ra geht die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung vielmehr davon aus, daß dieser sich die Vesparax-Tabletten "im Einverständnis mit dem Vortäter KB" verschaffen wollte. Daß bezüglich der Valium-Ampullen KB gegenüber den Mitan- . geklagten nicht einverstanden gewesen sein sollte, ist nicht anzunehmen. Auch wenn die Angeklagten dem Vortäter Ks» Vorhaltungen wegen des Raubüberfalles gemacht haben, war dieser doch ersichtlich mit dem Verbrauch des Valiums durch

die Angeklagten einverstanden.

Ein Sichverschaffen setzt weiter voraus, daß die Angeklagten aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über das Valium mit der Folge erlangt haben, daß der Vortäter seinerseits jede Möglichkeit verloren hat, auf die geraubte Sache einzuwirken (vgl. BGHSt 27, 160, 163; BGHR StGB $S 259 Abs. 1 Sichverschaffen 1). Die Erlangung eigener Verfügungsgewalt könnte fraglich sein, wenn in dem unnittelbaren Verbrauch des Valiums ein bloßer Mitgenuß der Beute gesehen werden könnte (BGHSt 9, 137; BGHR a.a.O. Sichverschaffen 3 m. w. N.).

TE

Die getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu. Die insoweit fehlenden Feststellungen wird die neu entscheidende Strafkammer nachholen müssen. Dabei wird es insbesondere auf die für die Abgrenzung zwischen Hehlerei, und bloßem Mitverzehr maßgeblichen Umstände der Erlangung eigener Herrschaft und Verfügungsgewalt an dem Valium durch die Angeklagten ankommen (SK Samson, § 259 StGB Rdn. 21; LK Ruß § 259 StGB Rdn. 21; vgl. hierzu auch z. B. die in RGSt 39, 366; 63, 38 sowie RGSt 9, 199 entschiedenen Fälle).

b) Ferner muß Bereicherungsabsicht vorliegen. Der Umstand, daß die drogen- und medikamentenabhängigen Angeklagten unter unterschiedlich starken Entzugserscheinungen litten (UA S. 17) und - was im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist - möglicherweise deshalb das vorgefundene Valium schluckten bzw. sich injizierten, steht einer solchen Absicht nicht entgegen. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden handelt der Täter regelmäßig nicht nur im bloßen Bewußtsein, eine Bereicherung zu erlangen, oder nimmt diese nur als notwendige Folge in Kauf, sondern richtet vielmehr sein Streben - zumindest auch - auf die Erlangung eines Vermögensvorteils. Auch hierzu wird der neue Tatrichter Feststellungen zu treffen haben (vgl. LK Ruß Ss 259 StGB Rdn. 35, 36).

c) Aus dem Umfang der aus der Urteilsformel ersichtlichen Aufhebung folgt, daß die neu entscheidende Strafkammer den Sachverhalt nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei, sondern - erneut - auch unter dem der Beteiligung der Angeklagten an dem von KB begangenen schweren Raub

zu prüfen hat. Eine Verurteilung (nur) wegen Hehlerei kann dann - im Wege sog. Postpendenzfeststellung - erfolgen, wenn lediglich ungewiß bleibt, ob ein Angeklagter, der alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt, auch an der Vortat beteiligt war (vgl. BGHSt 35, 86, 88 f.; BGHR StGB vor S 1 Wahlfeststellung, Postpendenz 4).

Ruß Kutzer Blauth

Miebach Terno