Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.09.1991 – 4 StR 390/91

4. Strafsenat

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TE Abschrift

i

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 390/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michele Francesco DB EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 196: in ve (TEE), zur zeit in

Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Februar 1991 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte hinsichtlich des Verkaufs von 25 gr Kokain an Mario CM anstelle des unbefugten Handeltreibens der unbefugten Veräußerung von Betäubungsmitteln schuldig ist, als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz

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