Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 06.09.1991 – 3 StR 310/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 310/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
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wegen Freiheitsberaubung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffern 1 a) und 2) auf dessen Antrag, am 6. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 1991
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Nötigung entfällt, und
b) im Strafausspruch mit den Festellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt beantragt, den Schuldspruch entsprechend der Beschlußformel zu ändern. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Schuldspruchänderung bedingt allerdings die Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, "daß der Angeklagte gleich drei Tatbestände verwirklicht hat". Der Senat kann nicht ausschließen, daß die nicht milde Freiheitsstrafe von zwei Jahren trotz der einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten auch auf der rechtsfehlerhaften Annahme des Landgerichts beruht, die in der etwa zwei Minuten dauernden Freiheitsberaubung liegende Nötigung bleibe neben der Körperverletzung
tateinheitlich bestehen.
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