Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.09.1991 – 1 StR 532/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 Str 532/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Adem D , ohne festen Wohnsitz, geboren am
wuER 1966 in SEE (Jugoslawien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wımlI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. September 1991 beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 5. Juli 1991 wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. März 1991 als
unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. März 1991 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen Betrag von DM 3.700 für verfallen erklärt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der - in der Hauptverhandlung geständige - Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Verzichtserklärung ist aus dem Protokoll vorgelesen, vom Dolmetscher übersetzt und sodann vom Angeklagten genehmigt worden. Gleichwohl hat der Angeklagte selbst durch Schreiben vom 20. März 1991 sinngemäß Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 5. Juli 1991 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht fristgerecht begründet worden sei. Daraufhin hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
Die Revision ist infolge Rechtsmittelverzichts unzu-
lässig.
Mit der zu Protokoll abgegebenen Erklärung hat der Angeklagte eindeutig und zweifelsfrei auf die Einlegung der Revision verzichtet (§ 302 Abs. 1 StPO). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, es habe "Unstimmigkeiten" mit dem Dolmetscher gegeben, er sei falsch verstanden worden, er habe nicht auf Rechtsmittel verzichtet, sondern dies im Gegenteil abgelehnt, ist dieses Vorbringen unglaubhaft. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung niemals die Übertragungstätigkeit des zugezogenen Dolmetschers beanstandet und geltend gemacht, daß die Verständigung nicht ausreiche. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO $S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w. Nachw.).
Bei dieser Sachlage ist für eine Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und eine hierauf bezogene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Die Revision war
durch das Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning Wahl