Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 03.09.1991 – 1 StR 490/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 490/91 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Dr. med. dent. Franz GEB aus "EEE, geboren an EEE 1936 ir St EEE REED,
wegen Betrugs
wımII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1991, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 0]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Ad
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. April 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfähren entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel
hat keinen Erfolg.
1. Das Urteil weist zur Strafhöhe, die von der Revisionsführerin nicht ausdrücklich angesprochen wird, keinen
Rechtsfehler auf.
2. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß vom Angeklagten künftig Straftaten nicht mehr zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 StGB).
b) "Darüber hinaus meint die Strafkammer, daß - wie bei den Strafzumessungserwägungen bereits eingehend dargelegt und gewürdigt wurde - besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen, welche eine Strafaussetzung rechtfertigen". Diese Formulierung läßt zwar besorgen, daß die Strafkammer von dem vor dem 1. Mai 1986 geltenden Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen ist. Maßgebend ist nunmehr, daß bei "Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen". Das können auch solche sein, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen aber das Gewicht besonderer Umstände erlangen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 10). Solche Umstände hat das Landgericht herangezogen, wie ausreichend der Darstellung und anschließenden Würdigung zahlreicher und auch gravierender Milderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung zu entnehmen ist: Der geständige Angeklagte hat aus wirtschaftlicher Not heraus seine Geschäftspartner in der Weise geschädigt, daß er in Auftrag gegebene Arbeiten nicht bezahlte, wobei die Geschädigten ein "erhebliches Mitverschulden" traf, weil sie die Taten des Angeklagten durch Leichtfertigkeit und Leichtgläubigkeit erleichterten. Der zwar erhebliche Schaden von mehr als DM 700.000 wurde in Höhe von DM 400.000 wiedergutgemacht. Der Angeklagte, der acht Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, ist infolge vorgerückten Alters und Herzerkrankung besonders strafempfindlich, und er hat ein ehren-
gerichtliches Verfahren zu erwarten.
HL
c) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß den Urteilsgründen eine Erörterung des $S 56 Abs. 3 StGB nicht zu entnehmen ist. Eine ausdrückliche Prüfung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist aber nur dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nahelegt. Dagegen kann der Tatrichter auf eine Erörterung dann verzichten, wenn keine Anhaltspunkte gegeben sind, daß unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift eine Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könnte (BGH NStZ 1987, 21). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Das ergibt sich aus der vom Landgericht an anderer Stelle vorgenommenen würdigung von Tat und Täter, auf die es auch im Rahmen des S 56 Abs. 3 StGB ankommt. Daß die Rechtstreue der über die Gesamtumstände des Falles unterrichteten Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt werde und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wenn im vorliegenden Fall die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGHR StGB S 56 Abs. 3 Verteidigung 9), lag eher fern. Die berufliche Stellung des Angeklagten als Zahnarzt gab hier keinen Anlaß zu besonderer Erörterung. Der Angeklagte hat nicht eine besondere berufliche Stellung unter grober Verletzung des ihm
entgegengebrachten Vertrauens zur Begehung seiner Taten
mißbraucht. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHR aa0 Verteidigung 6) entschiedenen Strafsache.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning Wahl