Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 03.09.1991 – 1 StR 455/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 455/91 - URTEIL
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in der Strafsache
gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 3. September 1991, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 7. Februar 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das hierauf beschränkte, vom Generalbundesan-
walt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, das Landgericht habe die Bejahung der günstigen Sozialprognose nicht, wie in $S 56 Abs. 1 StGB vorgeschrieben, auf die Erwartung, sondern nur auf die Hoffnung künftiger straffreier Führung
gestützt, ist unberechtigt. Die Strafkammer hat ausgeführt,
es sei zu erwarten, daß sich der Angeklagte die Verurteilung
zur Warnung dienen lasse und künftig keine Straftaten mehr
begehen werde. Allein die Verwendung des Wortes "Hoffnung"
in einem Nebensatz stellt die von der Strafkammer dargelegte Erwartung künftigen Wohlverhaltens nicht in Frage, zumal auch bei der Prüfung gemäß § 56 Abs. 3 StGB dargelegt ist, daß ein Rückfall nicht zu befürchten sei. Entscheidend für die Prognose, daß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 12). Diese wurde zwei Jahre nach der Tat durchgeführt. Gegen die Feststellung, der Angeklagte habe sich zwischenzeitlich unter dem Eindruck des tragischen Tatgeschehens gewandelt, ist rechtlich nichts zu erinnern. Einer derartigen Wandlung der Persönlichkeit kommt ebenso wie auch jeder sonstigen günstigen Veränderung der Lebensverhältnisse im Rahmen der gemäß $S 56 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtbetrachtung zu Gunsten des Angeklagten besonderes Gewicht zu (vgl. BGHR § 56 Abs. 1 StGB Sozialprognose 8 und 11).
Schließlich hat die Strafkammer mit dem Hinweis auf die Besonderheiten des Falles die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB in Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. schon BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) rechts-
fehlerfrei verneint.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning wahl