Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.08.1991 – 3 StR 33/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 33/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Manfred zZ EB „aus rOEEE, seboren am 17. März 1955 in KR,
2. Hans-Peter KEMEEM aus KB, dort geboren am
10. Juli 1954,
wegen Diebstahls u. a.
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FA
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten zB wesen Diebstahls unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt; den Angeklagten x» hat es wegen Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheits-
strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Eine Erörterung der Verfahrensbeschwerden erübrigt sich.
l. Gegenstand des Verfahrens ist der Diebstahl von 3,5 t Zigaretten im Wert von ca. 428.000,-- DM aus einem von unbekannten (Mit-)Tätern von einem Firmengelände entwendeten Lastzug, der insgesamt mit 10,3 t Zigaretten im Wert von rund 1,2 Mio. DM beladen war. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte zu» daran in der Weise, daß er einen Mietlastwagen (Kleintransporter) der Fa. IQ , den er tags zuvor beschafft hatte, für den Abtransport der Zigaretten vom späteren Auffindeort des Lastzugs zur Verfügung stellte, in Absprache mit den Mittätern die Zigaretten übernahm und für eine Zwischenlagerung sorgte. Er bemühte sich auch - allerdings mit geringem Erfolg -, die Beute über Dritte abzusetzen. Der Angeklagte x unterstützte ihn dabei, eine Lagermöglichkeit bis zur Weiterveräußerung der Zigaretten zu finden, und lieh ihm für kurze Zeit 30.000,-- DM, um die Zigaretten zu bezahlen "bzw. um die
Mittäter auszuzahlen".
Die festgestellte Beteiligung des Angeklagten zB hat die Strafkammer als Mittäterschaft am Diebstahl beurteilt. Die Beweiswürdigung, die zu den dieser rechtlichen Wertung zugrundeliegenden Feststellungen geführt hat, begegnet jedoch in wesentlichen Punkten durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Sie rühren nicht zuletzt davon her, daß in der Darstellung tatsächliche Feststellungen nicht immer klar von Erwägungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Wertung getrennt worden sind und daß das Landgericht - verschiedentlich als Folge vorschnell erscheinender Wahrunterstellungen - zum Teil von unterschiedlichen, jeweils zugunsten nur eines Angeklagten angenommenen Sachverhaltsmöglichkeiten ausge-
gangen ist. Diese Bedenken wirken sich auf die Feststellungen
zur Tat des Angeklagten KB ebenfalls aus und zwingen zur Aufhebung auch des diesen Angeklagten betreffenden Schuld-
spruchs.
a) Das Landgericht hat die Annahme, daß der Angeklagte ZEED als Mittäter am Zigarettendiebstahl beteiligt war, wesentlich darauf gestützt, daß der von ihm beschaffte Lastwagen beim Abtransport der Zigaretten vom Auffindeort des Lastzugs, einem Feldweg, eingesetzt wurde. Eine tragfähige Beweisgrundlage dafür fehlt jedoch. Aufgrund von Beweisamträgen hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten zu> als wahr unterstellt, daß die am Auffindeort des Lastzugs gesicherten Reifenspuren, die sich im Erdreich des Feldwegs abgezeichnet hatten, nicht von dem vom Angeklagten beschafften, an den Hinterrädern mit Zwillingsreifen ausgestatteten Lastwagen stammten. Gleichwohl ist sie aber davon ausgegangen, daß die Zigaretten unmittelbar vom Lastzug in den Kleintransporter umgeladen worden waren. Das Fehlen entsprechender, von Zwillingsreifen stammender Spuren hat die Strafkammer damit zu erklären versucht, daß außer dem vom Angeklagten beschafften Lastwagen und einem dem Lastzug (mit den 10,3 t Zigaretten) vorausfahrenden Pkw ein weiteres (viertes), offenbar mit Einzelreifen versehenes Fahrzeug entweder im Zusammenhang mit dem Abtransport der Beute oder zeitlich danach "den unbefestigten Weg befahren hat, möglicherweise zufällig, möglicherweise im Zuge der Auffindung des Lastzugs der Firma Hg, möglicherweise aber auch in der Absicht, durch Legung einer neuen kräftigen Spur die des am Tatort ... verwendeten TB -Fahrzeugs mit den Zwillingsreifen zu überlagern und zu verwischen" (UA S. 23). Dieser Erklärungsversuch scheitert jedoch. Abgesehen davon,
daß es schon zweifelhaft erscheint, ob der Abdruck von
Zwillingsreifen durch die Spuren eines mit einzelnen Reifen ausgerüsteten Fahrzeugs voll verdeckt werden kann und daß es deswegen erläuternder Ausführungen dazu im Urteil bedurft hätte, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die vom Landgericht als Erklärungsversuch erwogenen Möglichkeiten. Eine von der tatrichterlichen Beweiswürdigung gedeckte und für das Revisionsgericht bindende Sachverhaltsfeststellung liegt aber nur vor, wenn sie auf einer tragfähigen, durch nachvollziehbare Erwägungen erklärbaren Tatsachengrundlage beruht und deutlich ist, daß es sich bei den vom Gericht gezogenen Schlußfolgerungen nicht etwa nur um bloße Vermutungen handelt, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGHR StPpo Ss 261 Identifizierung 6 und Überzeugungsbildung 7; BGH NJW 1982, 2882, 2883; BGH, Beschl. v. 19. Juli 1991 -5 StR 278/91). Diesen Anforderungen genügt die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung zur Frage der Reifenspuren nicht. Die Erwägung der Strafkammer, daß für die Täter des Diebstahls keine Veranlassung bestand, zusätzlich zu dem vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Lastwagen ein weiteres Fahrzeug als "zwischentransportmittel" einzusetzen und die Mühe auf sich zu nehmen, 3,5 t Zigaretten innerhalb weniger Stunden ein zweites Mal umzuladen, reicht angesichts der gesichterten Spuren nicht aus, die fehlende Tatsachengrundlage für die Annahme zu schaffen, daß die Reifenspuren des vom Angeklagten beschafften Lastwagens durch die eines weiteren Fahrzeugs überlagert wurden. Das Landgericht übersieht dabei ohnehin, daß dann, wenn kein Anlaß für "weitergehende Tarnung" bestand, auch nicht einsehbar ist, weshalb die Täter des Diebstahls, wie es die Strafkammer für möglich erachtet hat, ein weiteres Fahrzeug hätten einsetzen sollen, um die Spuren des vom Angeklagten zur Verfügung
gestellten Wagens zu überdecken. Überdies kann sich die Mühe des zweimaligen Umladens auf zwei Personengruppen, nämlich
die Täter des Diebstahls und die Hehler, verteilt haben, eine Möglichkeit, die das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat.
b) Die Beweiserwägungen sind noch in weiterer Hinsicht bedenklich. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten Zweber, er habe erst durch den Angeklagten KB an Tage vor der Entwendung der Zigaretten davon erfahren und diesem dabei geholfen, eine Möglichkeit für die Zwischenlagerung zu finden, sowie den Mietlastwagen beschafft, in dem Sinne als widerlegt angesehen, daß es feststellte, er habe sich bereits Tage zuvor um eine Möglichkeit der Zwischenlagerung für die Zigaretten bemüht und er sei es gewesen, der den Angeklagten 1 in die Sache hineingezogen habe. Damit steht aber in einem nach den Urteilsgründen nicht auflösbaren Widerspruch, daß es die Strafkammer in anderem Zusammenhang offengelassen und damit für möglich erachtet hat, daß der Angeklagte KB seinerseits den Angeklagten zB wegen der Unterstellmöglichkeit für einen Lastzug mit entwendeten Zigaretten am Samstag vor dem Diebstahl angesprochen hatte (UA S. 28/29). Denn geht man von dieser Möglichkeit zugunsten des Angeklagten zB aus, so ist damit nicht zu vereinbaren, daß sich der Angeklagte Ze zuvor schon nach der Möglichkeit für eine Lagerung der Zigaretten umgesehen hatte und daß er den Angeklagten > in die Sache verstrickte. Auch kann vor diesem Hintergrund der zugunsten des Angeklagten zZ ebenfalls als wahr unterstellte Umstand, daß der Angeklagte Ko» einige Wochen vor der Tat bei einem Dritten nachgefragt hatte, ob dieser einen Lastzug mit Zigaretten aus dem Raum Mönchengladbach holen könne, in einem anderen Licht erscheinen (UA S. 24).
c) Schließlich hat das Landgericht bei seiner Erwägung, für die Mittäterschaft des Angeklagten Zweber am Diebstahl spreche auch, daß er die Veräußerung von Zigaretten von dem Ergebnis einer Rückfrage (bei seinen Mittätern) abhängig gemacht habe (UA S. 41), die naheliegende und deswegen aus Gründen sachlichen Rechts im Urteil zu behandelnde Möglichkeit der besonders vom Einvernehmen mit den Vortätern abhängigen Hehlerei in Gestalt des Absetzens der Beute oder der Absatzhilfe außer acht gelassen. Zwar kann der Annahme, der Angeklagte ZWEBBP habe gleichsam als Verkaufskommissionär am Absatz der Zigaretten mitgewirkt, entgegenstehen, daß er sich nach den Feststellungen des Landgerichts vom Angeklagten Kluth 30.000,-- DM lieh, um die Zigaretten zu bezahlen. Diese Feststellung beruht jedoch ihrerseits auf einer Beweiswürdigung, die wie dargelegt in wesentlichen Punkten erschüttert
ist.
2. Die aufgezeigten Mängel entziehen dem den Angeklagten ZEEB betreffenden Schuldspruchs wegen Diebstahls die Grundlage. Die Umstände des Falles und die Einlassung dieses Angeklagten legen es zwar nahe, daß er sich, wenn nicht des mittäterschaftlich begangenen Diebstahls, so doch einer - nach den Grundsätzen sog. Postpendenzfeststellung anzunehmenden - Hehlerei schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88/89). Unter Umständen kommt auch zusätzlich zur Hehlerei Beihilfe zum Diebstahl in Betracht (vgl. BGHSt 33, 44, 47/48); dies allerdings nur, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Beihilfe sicher festzustellen sind. Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Beihilfe zum Diebstahl und Hehlerei einerseits und wegen Hehlerei andererseits ist rechtlich nicht zulässig (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 625,
VG
626). Eine abschließende rechtliche Wertung ist dem Senat mit Rücksicht auf die nicht auszuschließende Möglichkeit weitergehender Klärung in einer neuen Hauptverhandlung versagt; sie
muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben.
Die Mängel in der Beweiswürdigung betreffen zwar unnmittelbar nur die Verurteilung des Angeklagten Zweber. Sie wirken sich jedoch wegen der tatsächlichen und rechtlichen Abhängigkeit, in der die Tat des Angeklagten de ] zu der des Angeklagten Ze nach den Feststellungen steht, auf die Verurteilung des Angeklagten KB aus und sind auch auf
dessen Sachrüge hin zu beachten.
Sollte sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß der Angeklagte Z> eine Hehlerei (ausschließlich) in der Form des Absetzens oder der Absatzhilfe begangen hat,
wird zu prüfen sein, ob die Unterstützungshandlungen des Angeklagten > nicht lediglich als Beihilfe hierzu zu werten sind (vgl. BGHSt 33, 44, 49; 27, 45, 52; 26, 259, 362; BGH StV 1989, 435 und 1983, 279).
Ruß Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan befinden sich in Erholungsurlaub und sind an der Unterschriftsleistung verhindert. Ruß Blauth Terno