Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 23.08.1991 – 2 StR 360/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AS§ 6
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 360/991 BESCHLUSS
23.2.7
in der Strafsache
gegen
Halil T OH aus KR, dort geboren am EB. R-GERD 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
wıIII
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1991. einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revi-
sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß das spätere Tatopfer KraEiD von dem Begleiter des Angeklagten, dem zeugen Ab, eine goldene Uhr für 300 DM gekauft habe, wenig später jedoch zurückgekehrt sei und erklärt habe, daß er die Uhr nun doch nicht wolle und den Kaufpreis zurückverlange. Nachdem der Zeuge AR mit dem Hinweis, Geschäft sei Geschäft, die Rückgabe abgelehnt habe, wobei er hierin vom Angeklagten unterstützt worden sei, habe der an Körpergröße und Gewicht erheblich überlegene KraiEB den Zeugen Alb am Kragen gepackt, ihn geschüttelt und weiterhin lautstark sein Geld verlangt. Als AB eine Klärung
durch die Polizei angeboten und versucht habe, die Hände Kr von seiner Jacke zu entfernen, habe dieser
ihn mit einem heftigen Faustschlag zu Boden geschlagen. Hierüber sei der Angeklagte in Wut geraten und habe mit dem Ruf "wir sind Türken" ‚ noch während der Zeuge AB am Boden gelegen habe, zu einer Bierflasche gegriffen, das Unterteil abgeschlagen und mit ausgestrecktem Arm auf den Hals von Kr <ingestochen. Nähere Feststellungen zu den subjektiven Beweggründen des Angeklagten enthält das Urteil nicht. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, daß der Angeklagte "auch nicht in der Absicht, dem Zeugen AB zu helfen, aus Ärger über den tätlichen Angriff," seinerseits Kreggu> angegriffen habe.
teidigungswillens nicht aus, Objektiv war eine Nothilfelage gegeben. Der körperlich erheblich überlegene Kr Hat den Zeugen Au mit dem deutlich erklärten Ziel tätlich angegriffen, den Kaufpreis von 300 DM zurückzuerlangen. Da ein Selbsthilferecht nicht ersichtlich ist, zumal Ammın sich bereit erklärt hatte, den Streit durch die Polizei klären zu lassen, war dieser Angriff Kre rechtswidrig (vgl. BGHSt 17, 328, 331), Amme durfte sich smit dagegen wehren und der Angeklagte ihm helfen. Dieser Angriff war auch mit dem Faustschlag nicht beendet, da KB sein Ziel noch nicht erreicht hatte. Dies wird im übrigen dadurch
faubt hat. Wenn bei dieser Sachlage der Angeklagte mit dem Ausruf "wir sind Türken" zum Gegenangriff übergegangen ist,
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kommt ernsthaft in Betracht, daß er dies zumindest auch mit dem Ziel getan hat, seinem bedrängten Landsmann gegenüber einem körperlich weit überlegenen Gegner beizustehen und vor weiteren Angriffen zu schützen. Das Landgericht hat sich damit nicht eingehend auseinandergesetzt, sondern es bei der Feststellung bewenden lassen, der Angeklagte habe in Wut gehandelt. Das läßt befürchten, daß es nicht ausreichend bedacht hat, daß eine hinzutretende Wut als Tatmotiv die Annahme von Notwehr bzw. Nothilfe nicht notwendig ausschließt. Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH NStZ 1983, 117 m.w.Nachw.).
Unter diesen Umständen kommt es auf Rechtsfehler in den Strafzumessungserwägungen nicht mehr an. Jedoch wird das neu erkennende Tatgericht, wenn es wiederum zu einem Schuldspruch gelangt, je nach Sachlage zu prüfen und ausdrücklich zu erörtern haben, ob die Voraussetzungen des § 213 2. Alternative StGB vorliegen.
Maier Theune Niemöller Nehm Winkler