Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 22.08.1991 – 4 StR 368/91

4. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 368/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang S EEE aus u, Jeboren am ME 1956 in EMMEEEW Kreis Sci,

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur verfahrensmäßigen Behandlung der Nachtragsanklage vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S$S 266 Rdn. 21.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Basdorf

BG