Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.08.1991 – 4 StR 368/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
al!
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 368/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wolfgang S EEE aus u, Jeboren am ME 1956 in EMMEEEW Kreis Sci,
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur verfahrensmäßigen Behandlung der Nachtragsanklage vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S$S 266 Rdn. 21.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Basdorf
BG