Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 22.08.1991 – 1 StR 249/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 249/91 BESCHLUSS 223951

in der Strafsache

gegen

Chulam Rabany n gu aus VEEEEEEEEEER, seboren am Wu 1955 in KR (Afghanistan),

wegen gefährlicher Körperverletzung

wıII

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

22. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten erweckt Zweifel. Zur Tatzeit (27. November 1989) war der Angeklagte nach Auffassung des Schwurgerichts voll schuldfähig. Andererseits unterstellt das Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten, seit Ende Mai 1990 liege bei ihm die Prodrominalphase einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Aufhebung der Schuldfähigkeit vor (UA S. 51, 48/49). Ob eine solche Entwicklung des

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-22/1-str-249-91#rd_2

geistig-seelischen Zustands in dieser Zeit möglich ist, bedarf näherer Erörterung. Hinzu kommt, daß der Sachverständige Dr. SchWiR, der für die Tatzeit volle Schuldfähigkeit annimmt, diese Erkenntnis durch die Beobachtung des Angeklagten in der Zeit vom 18. April bis 22. Mai 1990 gewann.

Gribbohm Ulsamer Foth

Brüning wahl