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BGH Urteil vom 20.08.1991 – 1 StR 249/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 249/91 270.8.91

in der Strafsache

gegen

Chulam Rabany N il aus VO; sehoren am GE 1555 in KB (Afshanistan),

wegen gefährlicher Körperverletzung

wımıI

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 20. August 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Foth, Dr. Beyer, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ERBEN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[U]

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte ER

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. zwar habe er einen Mord versucht, sei hiervon aber strafbefreiend zurückgetreten. Gegen diese Auffassung wenden sich Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin mit ihren Revisionen. Nach ihrer Meinung liegt strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch nicht vor. Die Rechtsmittel haben mit der Sach-

beschwerde Erfolg.

Der Angeklagte hatte seine Frau, die "wie schlafend" im Bett lag, mit der Schneide des Küchenbeils mehrmals auf Kopf und Hals geschlagen, um sie zu töten, und hatte ihr dadurch mehrere heftig blutende Schnittwunden beigebracht. Nach dem ersten Schlag, bei dem sie ihren Mann erkannt hatte, hatte sie das Bewußtsein verloren. Nach etwa acht Schlägen hatte

der Angeklagte aufgehört, weil er seine Frau für tot hielt,

und das Haus verlassen. Etwa 1 Stunde 20 Minuten nach der Tat kehrte er zurück, fand aber seine Frau wider Erwarten nicht tot im Bett vor, sondern lebend auf einer im selben Zimmer stehenden Couch, wohin sie sich, wieder bei Bewußtsein, geschleppt hatte. Die Blutungen waren zum Stillstand

gekommen.

Der Angeklagte schrie sogleich seine Frau an, was geschehen sei. Er wollte durch das Geschrei andere Hausbewohner (der Vorfall spielte in einem Heim für Asylbewerber) auf sich aufmerksam machen und den Eindruck erwecken, daß er die Tat gerade entdeckt habe. "Nach seinem Tatplan, wonach er davon ausgegangen war, sie tot aufzufinden, sollten sie ihm vermeintliche, jetzt, da sie noch lebte, wirkliche Hilfe leisten, ob ihr das Leben noch zu retten sei. Um sich selbst keinem Verdacht auszusetzen, war er bereit, alles für ihre Rettung zu tun. Gleichzeitig war es ihm recht, wenn sie trotzdem starb, bevor sie ihn verraten konnte, falls sie ihn bei der Tat erkannt hatte" (UA S. 12).

Alsbald erschienen ein Nigerianer, ein Iraker und ein Pole, denen gegenüber der Angeklagte in englischer Sprache nur äußerte "meine Frau, meine Frau, Blut, Blut". Daraufhin verständigten der Nigerianer und der Iraker vom nahen Pfarrbüro aus die Polizei. Der Angeklagte lief zum nahen Rathaus und veranlaßte durch den Hinweis auf "Frau" und "Blut" einen Angestellten zum Mitgehen. Dieser verständigte, nachdem er die Frau gesehen hatte, ebenfalls die Polizei. Der erste Anruf dort erfolgte etwa eine viertel Stunde nach Rückkehr des Angeklagten. Die Frau wurde bald darauf ins Krankenhaus

gebracht und blieb am Leben.

HF

Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als (heimtückisch begangenen) beendeten Mordversuch, von dem der Angeklagte aber strafbefreiend zurückgetreten sei. "Er hat die Vollendung der Tat verhindert, indem er für die erforderliche Hilfe sorgte, durch die dem Tatopfer auch das

Leben gerettet worden ist" (UA Ss. 53).

Der Senat hebt das Urteil auf, weil zum einen nicht feststeht, ob das Verhalten des Angeklagten ursächlich für das Überleben der Frau war, weil zum anderen die Freiwillig-

keit seines Tuns näherer Erörterung bedarf.

Daß der Tötungsversuch beendet war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Angeklagte hielt den Eintritt des Todes nicht nur für möglich, sondern für schon geschehen. Letzteres hindert strafbefreienden Rücktritt freilich so wenig wie der Umstand, daß der Angeklagte zunächst weggegangen war (vgl. BGH NSt2 1981, 388; BGH StV 1983, 413; BGH, Beschl. vom 13. Juli 1977 - 3 StR 237/77). Auch die weitere Voraussetzung, der Glaube an den noch möglichen Erfolgseintritt, war gegeben (vgl. BGH NJW 1969, 1073).

Dagegen fehlt es an zuverlässiger Prüfung, ob das nach der Rückkehr an den Tag gelegte Verhalten des Angeklagten ursächlich war für das Überleben der Frau; nur in diesem Fall hat er die Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative). Wäre die Frau auch ohne sein Zutun am Leben geblieben, sei es durch eigenes Bemühen, sei es durch fremdes Entdecken, so schiede diese - vom Landgericht be-

jahte - Alternative des strafbefreienden Rücktritts aus.

Zwar geht das Landgericht, wie zitiert, im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon aus, durch die vom Angeklagten veranlaßte Hilfe sei die Frau gerettet worden, doch genügt das den Anforderungen nicht. Wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt, waren die Blutungen zum Stillstand gekommen und hatte die Frau das Bewußtsein wieder erlangt (UA S. 11). Die Art der Verletzungen (tiefe Schnittwunden und eine Fraktur des Unterkiefers) drängt nicht ohne weiteres zu dem Schluß, die Frau hätte nicht auch ohne Hilfe des Angeklagten überlebt. Ob der erlittene Blutverlust für sich unmittelbar lebensbedrohlich war, ist nicht festgestellt.

Falls sich ergäbe, daß die Tat auch ohne Zutun des Angeklagten nicht zum Tod der Frau geführt hätte, wäre zu prüfen, ob der Angeklagte sich ernsthaft bemühte, den Eintritt des Todes zu verhindern (S 24 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Ernsthaftigkeit entfiele nicht deshalb, weil der Angeklagte zugleich von anderen Motiven als dem der Erfolgsverhinderung - nämlich dem der Nichtentdeckung - geleitet wurde (BGH NStZ 1989, 525). Jedenfalls mußte der Angeklagte in diesem Fall aber alles tun, was in seinen Kräften stand, er mußte die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen (BGHSt 33, 295, 302; 31, 46, 50). Ob er das tat, erscheint fraglich. Der Angeklagte wußte genau, wie die Verletzungen der Frau entstanden waren: Durch Schläge mit der Schneide des Beils auf Kopf und Hals. Bestmögliche Rettung erforderte speziellen Hinweis auf diese Entstehung oder wenigstens auf die Art der Verletzungen. Der bloße, laut hinausgeschriene Hinweis auf "Blut" wurde dem nicht ohne weiteres gerecht. Auch das Herbeiholen des Gemeindeangestellten zum Tatort mit dem erst dann folgenden

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Rettungsanruf war rettungsverzögernd. Diese Umstände bedürfen - allerdings unter Berücksichtigung der sprachlichen

Hindernisse - neuer Prüfung.

Schließlich muß auch untersucht werden, ob der Angeklagte freiwillig handelte. Nachdem er zurückgekehrt war und seine Frau wider Erwarten lebend vorgefunden hatte, sah er sich einer neuen, nicht vorbedachten Situation gegenüber. Seine Frau jetzt auf andere Weise umzubringen, war er nicht vorbereitet. Das wäre auch eine neue Tat gewesen; sie zu unterlassen, hätte nicht Rücktritt bedeutet. Ob der Angeklagte andererseits die Frau einfach liegenlassen und sich wieder entfernen konnte, um später zurückzukommen, hoffend, sie werde inzwischen sterben, war fraglich; denn er mußte andererseits mit der Möglichkeit rechnen, sie werde sich weiter erholen. Dann aber war seine Entdeckung - falls sie ihn bei der Tat erkannt hatte, was et für möglich hielt -

nahezu sicher.

Deshalb kann sein, daß der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah, als durch Herbeirufen der Hausbewohner den Überraschten zu spielen und gleichzeitig zu hoffen, seine Frau werde an den erlittenen Verletzungen doch noch sterben, mochte er durch dieses Herbeirufen auch - notgedrungen - Rettungsmöglichkeiten eröffnen. Dann wäre sein Tun nicht freiwillig gewesen, strafbefreiender Rücktritt nach S§ 24 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative oder Satz 2 StGB läge

nicht vor.

Die neue Hauptverhandlung führt zu neuer Prüfung der Schuldfähigkeit. Im angefochtenen Urteil fällt auf, daß nach Auffassung des Schwurgerichts zur Tatzeit (27. November 1989) beim Angeklagten keine Psychose bestand, er vielmehr voll schuldfähig war, daß aber zu seinen Gunsten unterstellt wird, seit Ende Mai 1990 liege bei ihm die Prodrominalphase einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Aufhebung der Schuldfähigkeit vor (UA S. 51, 48/49). Ob eine solche Entwicklung des geistig/ seelischen Zustands in dieser Zeit möglich ist, bedürfte

näherer Erörterung.

Gribbohm Ulsamer Foth

RiBGH Dr. Beyer befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Gribbohm Wahl