Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 13.08.1991 – 1 StR 461/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 461/91 BESCHLUSS 72.9.5959
in der Strafsache
gegen
Bernhard Sc n HH zus PO, geboren an GER 1957 in vB,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1991 gemäß S 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. April 1991 im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die
Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat Teil- Vorwegvollzug nach S 67 Abs. 2 StGB angeordnet, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu eröffnen, nach einer Drogentherapie auf Bewährung entlassen zu werden und dadurch der Notwendigkeit zu entgehen, nach Ende der Therapie noch Strafhaft verbüßen zu müssen. Das Landgericht hat sich hierbei jedoch irrig auf § 35 BtMG
gestützt und offenbar nicht gesehen - jedenfalls nicht erörtert -, daß bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren die gesetzliche Reihenfolge - Maßregelvollzug vor Strafvollzug, ohne Vorwegvollzug - die vom Landgericht erstrebte Möglichkeit gewährt. Bis zu zwei Jahre Maßregelvollzug werden auf die Strafe angerechnet (S 67 Abs. 4 StGB), die Vollstreckung des restlichen Jahres kann nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. § 67 Abs. 5 StGB würde schon nach dem Vollzug von einem Jahr sechs Monaten Be-
währungsaussetzung zulassen.
Ob das beim Angeklagten in Betracht kommt, ist fraglich, jedenfalls aber - zumal vom Ansatz des Landgerichts
aus - zu erörtern.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Crund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
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