Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 13.08.1991 – 1 StR 437/91

1. Strafsenat

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627

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 437/91 BESCHLUSS 12,2.94

in der Strafsache

gegen

Thomas rg 05 “EEE, dort geboren am

1966,

wegen versuchter Anstiftung zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 13. August 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts München II vom 30. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Revisionsvortrag zum "Rücktritt vom Versuch" basiert wesentlich auf dem offenkundigen Fassungsversehen im Urteil, der "Angeklagte" habe die Tat angezeigt; gemeint war insoweit der Zeuge AR (vgl. UA S. 12, 15, 18).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Foth Brüning Wahl Terno