Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.08.1991 – 2 StR 87/91

2. Strafsenat

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AST

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 87/91 BESCHLUSS a9

Nyan

in der Strafsache

gegen

Ralf H EEE aus Pe, geboren am MB. GERNE 1946 in Feine /OGEm,

wegen Betruges u. a.

wIlI

AST

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 1991 gemäß SS 154 a Abs. 1, 2; 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 1990 wird die Strafverfolgung des Angeklagten auf den Vorwurf des Betruges beschränkt. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird demgemäß dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung des Angeklagten auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (S 154 a Abs. l, 2 StPO) und den Schuldspruch des angefochtenen Urteils demgemäß neu gefaßt.

Die Revision ist, soweit sie sich gegen das derart neu gefaßte Urteil richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Schuldspruch und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Ausscheidung des Vorwurfs der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage läßt den Strafaus-Spruch unberührt; denn das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt, daß die nach seiner Auffassung tateinheitlich begangene Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden ist (UA S. 16).

VRiBGH Herdegen kann seine Maier Niemöller Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Maier Detter Winkler