Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 07.08.1991 – 2 StR 326/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

AR

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 326/91 BESCHLUSS 7.8.97

Be; Der

in der Strafsache

gegen

Werner I Ge aus Bew, geboren am MR. ie 1958 in Demp-Beiih, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

wIII

ABF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Februar 1991 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO. Erfolg hat die Revision, soweit das Landgericht

getroffen hat, ob daneben die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei.

Nach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn

Abs. 2 StGB nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BGHSt 37, 5, 6).

S 64 Abs. 1 StGB verlangt nur einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht erforderlich ist, daß bei

blickt "auf eine lange und intensive Drogenkarriere zurück,

einschlägiger Straftaten, Haftverbüßungen, Therapieaufenthalten, erneutem Drogenkonsum und erneuter Straffälligkeit" (UA S. 4). Die vorliegenden Straftaten hat der Angeklagte nur begangen, um den eigenen Konsum von Heroin sicherzustellen.

ABS

Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 £.; BGH, Beschl. v. 30. April 1991 - 2 StR 118/91; Beschl. v. 12. Juni 1991 -

2 StR 186/91). Angesichts der ausgewogenen Strafzumessungsgründe, die alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe berücksichtigen, kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

Herdegen Maier Niemöller Detter Winkler