Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.08.1991 – 1 StR 432/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 432/91 BESCHLUSS 6. 8.91

in der Strafsache

gegen

Jürgen ca :;:s UE- ER, sehoren an EEE 9: in <a,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen u.a.

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27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-06/1-str-432-91#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6. August 1991 einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom

27. Februar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Revision ist unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO soweit sie den Schuldspruch angreift. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, da die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit ($S 21 StGB) nicht fehler-

frei ausgeschlossen worden sind.

Das Landgericht ist der Überzeugung, der Sachverständige habe "in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, daß nicht von einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen sei". Zur Begründung wird allein mitgeteilt, "der Angeklagte hatte (zur Tatzeit) eine Alkoholkonzentration zwischen 1,27 %o und 1,88 %0; medizinisch wahrscheinlich ist der Wert von 1,55 %0".

Das genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung der BAK in den Urteilsgründen. In diesen müssen die Anknüpfungstatsachen und die Rückrechnungsmethode so wiedergegeben werden, daß das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Tatrichter von einem - hier allein bedeutsamen - zutreffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. S 261 Rdn. 32; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 261 Rdn. 13). Deshalb waren die Mitteilung der Zeitpunkte von Tat und Blutentnahme und des Ergebnisses der Blutuntersuchung erforderlich. Außerdem hätte deutlich werden müssen, daß das Landgericht bei der Rückrechnung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 35, 308, 314) einen stündlichen Abbauwert von 0,2 %0 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 %0 zugrundege-

legt hat.

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann das Urteil im Strafausspruch beruhen. Lag die maximale BAK bei ordnungsgemäßer Berechnung unter 2 %0, so war das Landgericht allerdings mangels besonderer Umstände, die bei einer solchen BAK ausnahmsweise für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprachen, nicht gehalten, diese Frage ausdrücklich zu erörtern. Bei einer vorerst offenen BAK von 2 %o oder mehr ist aber erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht zu ziehen und meist naheliegend (vgl. BGH aaO S. 312), also in den Urteilsgründen zu erörtern. Die Strafkammer hat zwar dargelegt, daß der Angeklagte in seiner Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt war und die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten erkannt hat. Die

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dafür maßgebenden Umstände - eindeutige objektive Situation, gute Erinnerungsfähigkeit auch im Detail, Heraustragen der Geschädigten ohne Ausfallerscheinungen, Erkennen der bedrohlichen Situation nach der Tat und entsprechende Reaktion - tragen diese Überzeugung. Für die Frage der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hätten sie jedoch nur beschränkte indizielle Bedeutung gehabt. Es bedurfte deshalb bei einer BAK ab 2 %o einer Gesamtabwägung, in welche die psychopathologischen Beurteilungskriterien für die Frage der Hemmungsfähigkeit und der Blutalkoholwert einzubeziehen wären (vgl. hierzu BGHSt 36, 286, 293; BGH NJW 1991, 852).

Gribbohm Foth Brüning

Beyer wahl