Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 01.08.1991 – 1 StR 416/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 416/91 BESCHLUSS ‚1.8.99
in der Strafsache
gegen
Jörg D EEE zus NO, dort geboren am ER 1955,
wegen Mordes u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 1. August 1991 einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 19. April 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen. Er hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu
befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen. Gründe:
Der Schuldspruch wegen Mordes hält, auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung, rechtlicher Nachprüfung stand. Dagegen hebt der Senat den Strafausspruch auf, weil das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, warum das Bezirksgericht zwar verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von $S 16 Abs. 1 StGB-DDR bejaht, die Möglichkeit außergewöhnlicher Strafmilderung ($S 16 Abs. 2, S$S 62 Abs. 1 StGB-
DDR) aber nicht erwähnt, sondern von der gewöhnlichen Mindeststrafe des § 112 Abs. 1 StGB-DDR (zehn Jahre Freiheitsstrafe) ausgeht; demgegenüber beträgt die Mindeststrafe nach $S 112 Abs. 1, S 16 Abs. 2, S 62 Abs. 1, $S 40 Abs. 1 StGB-DDR sechs Monate Freiheitsstrafe. Da die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich auf der im Jugendalter erlittenen schweren Hirnschädigung beruht und der unter Alkoholeinwirkung stehende Angeklagte nach den Feststellungen des Bezirksgerichts nicht imstande ist, sich schuldhaft in einen Rauschzustand zu versetzen, stand auch S 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR einer außergewöhnlichen Strafmilderung nicht entgegen. Sie lag andererseits noch nicht darin, daß das Bezirksgericht zeitige, nicht lebenslange Freiheitsstrafe verhängte; denn sowohl die zeitige wie auch die lebenslange Freiheitsstrafe liegen im gewöhnlichen Strafrahmen des § 112 Abs. 1 StGB-DDR.
Darauf, daß das Bezirksgericht im konkreten Fall irrtümlich der Auffassung war, das Strafrecht der Bundesrepublik sehe hier ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe vor (während nach richtiger Auffassung die verminderte Schuldfähigkeit gemäß Ss 211, 21, 49 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht),
kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
Gribbohm Foth
RiBGH Dr. Maul und
RiBGH Dr. Granderath
sind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm Beyer