Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 30.07.1991 – 4 StR 324/91

4. Strafsenat

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Sol? A

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 324/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michael PÜEE zus SE, Seboren an EEE 1061 in KÜEE, zur Zeit in Haft,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

wIII

A

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 1991 dahin geändert, daß die durch Urteil des Amtsgerichts Rottenburg vom 30. Oktober 1990 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten (Az. 1 Ds 77/90) in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten miteinbezogen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Wie das Landgericht nach der Urteilsverkündung selbst bemerkt hat, hätte es die vom Amtsgericht Rottenburg am 30. Oktober 1990 gegen den Angeklagten verhängte Strafe gemäß § 55 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einbeziehen müssen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5 und 7). Der Senat holt dies nach. Das führt nicht zu einer

Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Einbeziehung dieser geringfügigen Strafe auf eine höhere Gesamtstrafe als drei Jahre und sechs Monate erkannt hätte; denn das Landgericht hat "die ausgeworfenen Einzelstrafen" - die eine Summe von neun Jahren und vier Monaten ergaben - deshalb "besonders eng" zusammengezogen, um den Nachteil auszugleichen, der dem Angeklagten dadurch entstanden ist, daß die Freiheitsstrafen von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. März 1987 und von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 20. Februar 1989 wegen vollständiger Vollstreckung nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden konnten (UA 46).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Salger Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Basdorf