Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 23.07.1991 – 1 StR 419/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 419/91 BESCHLUSS 73+94
in der Strafsache
gegen
Johann L U zu: AU, seboren am GER 1953 in om,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. März 1991 mit den Feststellungen
aufgehoben a) im Strafausspruch,
b) soweit angeordnet wurde, die Strafe
vor der Maßregel zu vollziehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die
Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg: Während der Schuldspruch und die Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, halten der Strafausspruch und die Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe der Nachprüfung nicht stand.
1. Zwar hat die Strafkammer einen minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wertet sie jedoch zu Lasten des Angeklagten, daß er die mit erheblichen Schmerzen für das Opfer verbundene Tat "äußerst brutal, nachhaltig und rücksichtslos ausführte, ohne einen vernünftigen Grund hierfür zu haben" (UA S. 31). Diese Erwägung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht geltend macht, durchgreifenden Bedenken: Sie läßt besorgen, die Strafkammer habe angesichts der geistig-seelischen Verfassung, in der sich der Angeklagte bei Begehung der Tat befand, den Tatmodalitäten in rechtsfehlerhafter Weise zu großes Gewicht beigemessen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der SS 20, 21 StGB erheblich vermindert. Zu diesem Zustand führten die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (maximale Blutalkoholkonzentration von 3,14 Promille), seine Grundpersönlichkeit, ein hirnorganisches Psychosyndrom und die situative Erregung. Demgemäß beging er, wie die Strafkammer hervorhebt, die gegen seine langjährige Lebensgefähr-
tin gerichtete Tat aus nichtigem Beweggrund. In einem
solchen Fall muß der Tatrichter berücksichtigen, daß die besondere Handlungsintensität nicht uneingeschränkt Rückschlüsse auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder verbrecherische Energie erlaubt (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NStZ 1987, 321/322; 1987, 453; 1988, 310; 1991, 81). Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß sich die Strafkammer des Einflusses der psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten auf die Art der Tatausführung bewußt war.
Ferner meint die Strafkammer (UA S. 31/32): "Derart schwerwiegende vorsätzliche Straftaten, die auf so brutale Weise einen Menschen zu Tode bringen, müssen streng bestraft werden, um das Vertrauen der Bevölkerung, im Schutze einer Rechtsordnung als einer Friedensordnung zu leben, nicht zu erschüttern und damit auch die Rechtstreue der Bevölkerung selbst nicht zu gefährden; auch sollen potentielle andere Täter durch eine solche Strafe von einer gleichartigen Tat abgeschreckt werden (Gesichtspunkt der Generalprävention)". Auch hiergegen bestehen, worauf die Revision zutreffend hinweist, durchgreifende Bedenken: Zwar ist die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen, wenn dabei der Bereich schuldangemessenen Strafens nicht überschritten wird, nicht unzulässig (vgl. BGH NJW 1990, 194, 195). Diesen Gesichtspunkt hätte die Strafkammer indes schon deshalb nicht in der Weise, wie es geschehen ist, strafschärfend heranziehen dürfen, weil es sich beim Angeklagten um einen vermindert schuldfähigen Täter handelte, dessen Tat durch besondere Um-
stände gekennzeichnet war.
2. Die auf S 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung des Landgerichts, die (gesamte) Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Allerdings kann die Umkehrung der in § 67 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Vollzugsreihenfolge auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Entziehungsbehandlung nach $S 64 Abs. 1 StGB unmittelbar vorausgehen sollte (vgl. dazu Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 399 sowie BGH NJW 1988, 216, 217). Doch hat auch in einem solchen Fall das Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe, den die Neufassung des S 67 Abs. 2 StGB zuläßt, erreicht werden kann (vgl. BGH NJW 1988, 216/217 sowie Fischer NStzZ 1991, 324). Dem angefochte-
nen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer diese
Frage geprüft hat.
Gribbohm Maul Foth
Granderath Brüning