Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 23.07.1991 – 1 StR 301/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
bt BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
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in der Strafsache
gegen
Harald S EEE ‚ geborener BR, aus up, dort geboren am EN 1961,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 23. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. (BEER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. März
1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Strafausspruch, soweit Verurteilung wegen Diebstahls erfolgt ist, im übrigen gegen die Schuldsprüche. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug (schwere Cowboystiefel) benutzt hatte. Die Staatsanwaltschaft hält für rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht nicht auch die Tatbestandsalternative der Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" bejaht hat; das Landgericht habe auf diese Weise den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht
ausgeschöpft.
Doch ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Auch wenn das Landgericht die vermißte rechtliche Wertung getroffen hätte, wäre der Straftatbestand - § 223 a StGB - derselbe geblieben. In dem dort vorgesehenen Rahmen war die Strafe zuzumessen. Hierbei ist die bloße Bejahung einer weiteren Tatbestandsalternative für sich wenig bedeutsam, weshalb der Tatrichter auch nicht gehalten ist, bei Straftatbeständen mit mehreren nebeneinander stehenden Varianten den Schuldspruch auf sämtliche Alternativen zu erstrecken. Entscheidend ist vielmehr die Erfassung des konkreten Geschehens. Dem ist die Strafkammer nachgekommen, indem sie berücksichtigt hat, daß der Angeklagte "zweimal mit Wucht gegen den Kopf des Zeugen getreten" und dadurch erhebliche - im ein-
zelnen aufgeführte - Verletzungen verursacht hat.
Im Fall II 2 hat das Landgericht zwar irrtümlich einen Monat als Mindeststrafe nach § 243 StGB bezeichnet. Im Hinblick auf die verhängte Einzelstrafe von einem Jahr kann aber ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Strafe anders bemessen hätte, wenn es die richtige Mindeststrafe
von drei Monaten zugrunde gelegt hätte.
Im Fall II 3 hätte sich (wie im Fall II 1) am Tatbestand des § 223 a StGB nichts geändert, wenn das Landgericht zusätzlich zum gefährlichen Werkzeug (einem "Geißfuß") eine das Leben gefährdende Behandlung untersucht und für vorliegend erachtet hätte, und die vom Landgericht wegen des Gebrauchs einer "Waffe" bejahte Qualifikation des tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als besonders schwerer Fall (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Ab
bedurfte als solche der weiteren Untersuchung nicht, ob auch "die Gefahr des Todes" (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB) bestand. Von Bedeutung war auch hier, ob dem Landgericht bei Erfassung der Umstände, die das konkrete Geschehen strafzumessungserheblich kennzeichneten, ein Rechtsfehler unter-
laufen ist; das ist nicht der Fall.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler er-
geben. Gribbohm Maul Foth
Granderath Brüning