Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 17.07.1991 – 2 StR 627/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 627/90 - URTEIL
733.930 Kane
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wolfgang H Em aus Roi Pi, geboren am @. EEE 1947 in DEE,
wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 17. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt uHEEEEENND>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte eEEEEEEEND>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AH
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Mai 1990
wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war alleiniger Inhaber und Geschäfts-
führer der Firma Igwp- In Handelsgesellschaft mbH in Staunen 1.2 MED. Diese Firma befaßte sich
ab 1981 mit der Wiederaufbereitung von Aluminiumkrätze. Dabei handelt es sich um ein Abfallprodukt der Aluminiumherstellung, das - neben anderen Substanzen - noch metallisches Aluminium enthält. Wird zum Zwecke der Wiedergewinnung dieses Metalls die Krätze in Kugelmühlen gemahlen, so entsteht zum einen metallisches Grobkorn, das zu Aluminium weiterverarbeitet werden kann, zum anderen ein - jedenfalls bis 1985 - nicht wiederverwendbarer Feinstaub. Dieser Kugel-
mühlenstaub fiel auch im Betrieb des Angeklagten an.
l. Dem Angeklagten ist im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt worden, in der Zeit vom 7. Oktober 1982 bis zum 25. Oktober 1984 in WE - U : GERN fortgesetzt unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagert zu haben, indem er als Geschäftsführer der Firma IB in dem genannten Zeitraum insgesamt 3.918,7 t Kugel-
mühlenstaub auf der 'Hausmülldeponie WERE - U : GEEEEEEEEEEEn ablagern ließ (Vergehen gegen § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
2. Schon zuvor war der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 1989 der fortgesetzten umweltgefährdenden Abfallbeseitigung schuldig gesprochen worden. Der Verurteilung lag zugrunde, daß er - nachdem ihm die weitere Ablagerung von Kugelmühlenstaub auf der Hausmülldeponie VE EB durch behördliche Interventionen verwehrt worden war - von Ende Oktober 1984 ab etwa ein Jahr lang insgesamt 5.000 t Kugelmühlenstaub auf dem Betriebsgelände der Firma IB abgelagert hatte.
3. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht das Verfahren, das die Ablagerung auf der Deponie betraf (oben zu 1), eingestellt. Es hat zwar Feststellungen getroffen, die den Anklagevorwurf bestätigen; doch ist es zu. dem Ergebnis gelangt, daß die Ablagerung auf der Deponie mit der anschließenden Ablagerung weiteren Kugelmühlenstaubs auf dem Betriebsgelände der Firma IB eine einzige Fortsetzungstat bilde. Daher sei durch das Urteil des Landgerichts Göttingen die Strafklage insgesamt verbraucht.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine beide Handlungskomplexe umfassende Fortsetzungstat angenommen.
Die Rüge ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Ablagerung von Kugelmühlenstaub auf der Deponie einerseits und auf dem Betriebsgelände der Firma Iggw anderer-
seits als eine einzige Fortsetzungstat gewertet.
Die objektiven Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs lagen vor. Der Angeklagte hatte in beiden Abschnitten des Tatgeschehens gegen dasselbe Verbot verstoßen, indem er den in seinem Betrieb anfallenden Kugelmühlenstaub unbefugt ablagerte (Ss 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Auch Gleichartigkeit der Ausführungsweise war gegeben. Sie wurde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte den Staub in der ersten Tatphase mit Hilfe einer beauftragten Transportfirma zu einer Deponie bringen und dort abladen ließ, während er ihn später unmittelbar auf dem Betriebsgelände der eigenen Firma ablagerte. Daß zwei verschiedene Ablagerungsplätze benutzt wurden, war insoweit ohne Belang. Diese Verschiedenheit fiel angesichts der das Vorgehen des Angeklagten kennzeichnenden Übereinstimmungen nicht ins Gewicht; denn stets ging es darum, daß er sich desselben, fortlaufend in seinem Betrieb entstehenden Abfallprodukts
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auf gleichartige Weise, nämlich durch Ablagerung auf einem dazu von ihm bestimmten Gelände, entledigte. Auch am engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der beiden Gesche-
demselben Produktionsbetriep Stammten; der zeitliche war damit gegeben, daß sich die Ablagerung auf dem Betriebs-
für den Gesamtvorsatz ist, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung umfaßt; er muß die späteren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und Seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung
Angeklagte vielmehr schon während des ersten Handlungsabschnitts, als er noch auf der Deponie ablagern ließ, für den Fall des Verlusts dieser Entsorgungsmöglichkeit den Plan gefaßt, den ständig weiterhin anfallenden Kugelmühlenstaub aus der fortzuführenden Produktion auf dem Betriebsgelände der Firma abzulagern (UA S. 19 £, 30, 32, 36). Sein Wille ging dahin, die Ablagerung auf der Deponie so lange wie möglich fortzusetzen und, sobald dem ein Ende bereitet sein würde, das Betriebsgelände der eigenen Firma als Ablagerungsstätte zu nutzen. Für beide "Tatvarianten" war seine Planung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart ausreichend bestimmt, um den an einen Gesamtvorsatz zu stellenden Anforderungen zu genügen. Das gilt auch für die zeitliche Konkretisierung. Diese mag zwar in einem frühen Stadium des ersten Tatabschnitts noch gefehlt haben, stellte sich aber spätestens zu dem Zeitpunkt ein, als sich aufgrund der behördlichen Interventionen abzeichnete, daß die Ablagerung auf der Deponie in Vin - demnächst nicht mehr möglich sein würde. Zu diesem Zeitpunkt ließ der Angeklagte jedoch noch weiteren Kugelmühlenstaub dorthin verbringen und abladen. Demgemäß hat er seinen Gesamtvorsatz in hinlänglich konkretisierter Form auf die zweite Handlungsreihe, die Ablagerung auf dem Betriebsgelände, erstreckt, bevor noch die erste beendigt war; das reicht aus (BGHSt 19, 323; 23, 33).
AH
Das Landgericht hat mithin zutreffend einen beide Handlungsreihen umfassenden Gesamtvorsatz bejaht, eine einzige Fortsetzungstat angenommen und das Verfahren mit Recht wegen Strafklageverbrauchs eingestellt.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter