Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 17.07.1991 – 2 StR 230/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ALL
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 230791 BESCHLUSS
1779 re
in der Strafsache
gegen
Klaus A Em „aus VAR, geboren am MR. EEE 1947 in Me, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betruges u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nach Rechtsmittelbelehrung und Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Rechtsmittel verzichtet (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht war wirksam. Seine Wirksamkeit wird durch die Art seines Zustandekommens nicht in Frage gestellt; denn er ist nicht durch Täuschung herbeigeführt worden. Die Strafkammer hat ihre Zusage, den Haftbefehl im Falle des Rechtsmittelverzichts aufzuheben, eingelöst. Eine Zusage des Inhalts, daß er auf freien Fuß kommen werde, ist dem Angeklagten nicht gegeben worden. Deshalb berührt es die wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht, daß der Staatsanwalt, der einer Aufhebung des Haftbefehls widersprochen hatte, im Zusammenhang mit der Erklärung seines eigenen Rechtsmittelverzichts den sofortigen Vollzug der Strafe anordnete.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht zurückgenommen,
widerrufen oder angefochten werden (vgl. BGHR StPo S 302 Abs.
1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5 m. w. N.).
Herdegen Maier Niemöller
Gollwitzer Detter