Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 16.07.1991 – 1 StR 377/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AZ
BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 377/91 BESCHLUSS
Z CO,
in der Strafsache
gegen
Wolfgang K CE zus SEEN, dort geboren am REES 1952,
wegen versuchten Totschlags
wIII
#2
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 1991 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat. den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an seiner geschiedenen Ehefrau verurteilt. Den Tathergang hat es auf Grund der Aussagen der Frau und des Sohnes festgestellt. Der Sohn hatte diese Aussagen beim Ermittlungsrichter gemacht; in der Hauptverhandlung hatte er gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPpo das Zeugnis verweigert. Im Rahmen der Erörterung, ob der Sohn den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, führt das Landgericht aus:
"Daß Andreas Kl pei seiner richterlichen Aussage nicht von dem Motiv geleitet worden war, seinen Vater zu Unrecht oder zumindest über Gebühr zu belasten, etwa
weil dieser gegen seine Mutter vorging, zeigte sich
nicht nur daran, daß er in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat,
weil er nicht gegen seinen Vater aussagen wollte."
Als weiteres Argument folgen die Angaben des Ermittlungsrichters über seine bei der Vernehmung des Sohnes ge-
wonnenen Eindrücke.
Die Argumentation des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es unzulässiger Weise aus der Tatsache der Zeugnisverweigerung Schlüsse gezogen hat, die
sich gegen den Angeklagten auswirken.
Die Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung - so das Landgericht - zeige, daß der Sohn nicht von dem Motiv geleitet gewesen sei, den Vater zu Unrecht zu belasten. Diesem Schluß kann die Überlegung zugrunde gelegen haben, die wahrheitsgemäße Aussage des Sohnes in der Hauptverhandlung hätte den Angeklagten belastet. Ein solcher Schluß wäre verboten, weil das Landgericht damit der unterbliebenen Aussage einen bestimmten Inhalt unterstellt hätte. Aber auch wenn das Landgericht nur hätte ausdrücken wollen, die beste Gelegenheit, den Vater zu belasten, wäre für den Sohn - wenn er das beabsichtigt hätte - die Aussage in der Hauptverhandlung gewesen; wenn er diese Gelegenheit nicht genutzt habe, so zeige das den Mangel an Belastungseifer, wäre das unzulässig. Das Landgericht hätte dann übersehen, daß auch andere Deutungen möglich sind. So kann ein Zeuge, der beim Er-
mittlungsrichter belastende Aussagen gemacht hat, in der
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Hauptverhandlung das Zeugnis - etwa - auch deshalb verweigern, weil er bei wahrheitsgemäßer Aussage manches zurücknehmen müßte und sich hiervor scheut, oder weil er überhaupt, unabhängig von Richtigkeit oder Unrichtigkeit der früheren Aussage, als Angehöriger des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht auftreten will, oder aus anderem
Grund.
Gerade im Hinblick auf die verschiedenen möglichen Motive ist dem Richter untersagt, aus der Zeugnisverweigerung irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Dürfte er das tun, So wäre - das ist auf der anderen Seite zu bedenken - der Zeuge in seiner Entscheidung nicht mehr frei. Er wäre genötigt oder jedenfalls versucht, mögliche Schlußfolgerungen des Richters zu erraten und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Auch aus diesem Grund muß es bei dem strikten Verbot bleiben, aus der Tatsache der Zeugnisverweigerung
irgendwelche Schlüsse zu ziehen.
So, wie die Beweiswürdigung angelegt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler
beruht.
RiBGH Dr. Ulsamer befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Gribbohm Gribbohm Maul
Foth Granderath