Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.07.1991 – 1 StR 379/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 379/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Konrad Sc A HB, geboren am WERE 15:5 ın

wegen versuchten Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Es kann dahinstehen, ob die in der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen genügt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung von Verfahrensrügen wäre grundsätzlich nicht statthaft. Jedenfalls war im Hinblick darauf, daß das Landgericht einen psychiatrischen Sachverständigen gehört hat, die Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises zu der Frage, ob der Angeklagte bei seiner unmittelbar nach Begehung der Tat gemachten Äußerung nicht mehr schuld-

fähig war, nicht geboten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul Foth Granderath