Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.07.1991 – 5 StR 241/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 241/91
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Bernd 5 EB aus ca. geboren am NEED 1950 in we Kreis Ca,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
IE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am
3. Juli 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 19. Dezember 1990
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern schuldig ist;
b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte von Ende 1980 bis Frühjahr 1990 eine Vielzahl sexueller Handlungen mit zunehmender Intensität an seiner am 8. Dezember 1972 geborenen Tochter Nicole vor. Das Landgericht hat einen von Anfang an bestehenden, die Einzelakte umfassenden Gesamtvorsatz verneint und vier selbständige, in sich fortgesetzte Taten angenommen, die nach der Art der jeweiligen sexuellen Handlungen voneinander abgegrenzt werden. Dabei hat das Landgericht nicht bedacht, daß ein Gesamtvorsatz auch dann vorliegen kann, wenn der Täter bis zur Beendigung der ersten Tat seinen Vorsatz auf weitere Handlungen ausdehnt (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 11 m.w.N.).
Wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, hat der Angeklagte seinen im Dezember 1980 gefaßten Entschluß, seine Tochter sexuell zu mißbrauchen, niemals aufgegeben; er veränderte lediglich seine sexuellen Praktiken und richtete sein Handeln jeweils danach aus, unter welchen äu-Beren Umständen er sich seiner Tochter nähern konnte. Die daraus vom Landgericht hergeleiteten, in sich fortgesetzten vier Handlungsreihen überschneiden sich zeitlich, so daß die nachfolgenden Handlungen sich jeweils als Erweiterung des zuvor gefaßten Gesamtvorsatzes darstellen. Demnach liegt nur eine fortgesetzte Tat vor.
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Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Die vom Landgericht getroffene Einziehungsentscheidung kann dagegen bestehen bleiben.
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