Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 27.06.1991 – 4 StR 251/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 251/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz R EEE aus UN, geboren am EEE 1942 in CE,

wegen Untreue u.a.

will

7

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftaten beschränkt, die ab 14. März 1984 begangen worden sind.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

29. Oktober 1990 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in besonders schwerem Fall und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß sämtliche Untreuehandlungen des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung anzusehen sind. Diese Rechtsauffassung erscheint zweifelhaft. Bei Zugrundelegung jeweils selbständiger Taten könnte für Tatzeiten bis 13. März 1984 Verfolgungsverjährung eingetreten sein. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die

Verfolgung daher auf die Untreuehandlungen, die ab 14. März 1984 begangen worden sind. Der Schuldspruch wegen Betruges wird hiervon nicht berührt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 1991 zutreffend dargelegt hat. Die Gegenäußerung des Verteidigers vom 10. Juni 1991 vermag diese Rechtsauffassung nicht zu erschüttern.

Der Strafausspruch hat Bestand. Die Einzelstrafe wegen Betruges wird von der Beschränkung der Verfolgung nicht erfaßt. Die Einsatzstrafe wegen Untreue kann bestehenbleiben, da sich durch die Beschränkung der Verfolgung der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten lediglich in einem Maße verringert hat, der bei einer Gesamtbetrachtung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf