Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.06.1991 – 5 StR 264/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 264/91
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Michael HE au ru dort geboren am EB 1549,
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1991 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt,
Gründe§
Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPpo,
§ 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren In-Stanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein Vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte
- erfolglos - Revision eingelegt hat und der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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