Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 26.06.1991 – 4 StR 257/91

4. Strafsenat

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Abschrift

77 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Jürgen L EEE aus SEE, geboren am EEE 1958 in

HAM, zur Zeit in Haft, wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Aufklärungsrüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Strafkammer - was in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen wird - eine den Angeklagten behandelnde Psychologin als sachverständige Zeugin vernommen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf