Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 25.06.1991 – 1 StR 234/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 25. Juni 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEE in der verhandlung, Staatsanwalt Dr. WB >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gr

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

29. November 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft (nur) gegen die Strafhöhe und die Strafaussetzung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder

wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).

Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler vor. Entgegen dem Revisionsvortrag hat das Landgericht die vom Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen nach Art und Schwere berücksichtigt (UA S. 13). Die Beschwerdeführerin führt selber die bereits vom Landgericht als bestimmend bezeichneten Strafzumessungsgründe an, sie möchte diese lediglich anders gewichtet wissen. Damit kann sie im Revi-

sionsverfahren nicht gehört werden.

Der Meinung der Beschwerdeführerin, die Freiheitsstrafe von zwei Jahren stelle sich nicht mehr als tatangemessener Schuldausgleich dar, folgt der Senat nicht. Angesichts der im untersten Bereich liegenden Gewaltanwendung, der Umstände, die zur Tat führten, und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten kann trotz der sehr erheblichen sexuellen Handlungen (Mundverkehr) nicht davon gesprochen werden, die Strafe stehe nicht mehr in angemessenem Verhältnis zur Schuld des Täters, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat.

2. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

E82

a) Daß dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden kann, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt. Es hat bei seiner Entscheidung auch die von der Revision angeführten Gründe berücksichtigt, die eventuell gegen eine solche Annahme sprechen könnten, und zusätzlich dargelegt, auf Grund welcher veränderten Umstände ein künftig straffreies Leben zu erwarten sei.

b) Das Landgericht hat neben den allgemeinen Strafmilderungsgründen besondere Umstände, die die Strafaussetzung rechtfertigen, darin gesehen, daß der Angeklagte während der Schwangerschaft seiner Ehefrau "enthaltsam leben" mußte, daß ihm die nicht gesuchte günstige Gelegenheit "zugeflogen" sei und daß er sich in der gegebenen Situation "sogar zurückgehalten" habe. Die Wertung des Landgerichts, die Gesamtheit der Umstände rechtfertige die Strafaussetzung auch nach § 56 Abs. 2 StGB, liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraumes und ist daher vom Revisionsgericht

hinzunehmen.

c) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet. Angesichts der Umstände des Falles konnte hier noch auf eine ausdrückliche Erörterung verzichtet werden. Tatsächlich hat die Strafkammer eine umfassende Würdigung von Tat und Täter, auf die es auch im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB ankommt, an anderer Stelle vorgenommen. Danach liegt die Annahme eher fern, die Rechtstreue der über die Gesamtumstände des Falles

unterrichteten Bevölkerung werde ernsthaft beeinträchtigt,

und es werde als unangemessenes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen, wenn die Vollstreckung der Strafe ausge-

setzt wird.

Gribbohm Maul Granderath Brüning Miebach