Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 19.06.1991 – 2 StR 357/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| „OF BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
19.6.M
in der Strafsache
gegen
Helmuth Karl Richard Erwin St En „aus Ka, geboren am MB. EEE 1928 in LED,
wegen Beihilfe zum Betrug u.ä.
wıIll
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Februar 1990 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen, zum Kreditbetrug in zwei Fällen und zur Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sach-
beschwerde aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht in Betracht gezogen, welche Auswirkungen die Strafe auf das zukünftige Berufsleben des Angeklagten als Steuerberater haben kann. Nach S$S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die
von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen. Dem Angeklagten, der nach den Feststellungen als Steuerberater falsche Bilanzen erstellt und dadurch Beihilfe zu Konkurs- und Vermögensdelikten einer Geschäftsfrau geleistet hat, droht die Untersagung der Berufsausübung als Steuerberater durch die Berufsgerichtsbarkeit. Dies hätte das Landgericht bei der Bemessung der Strafe bedenken müssen (vgl. BGHR StGB Ss 46 Abs. 1 Schuldausgleich 22 m.w.N.).
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Steindorf