Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 18.06.1991 – 5 StR 193/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 193/91 £4
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsacrha gegen
geboren an GEB 1555 &r vum
zur Zeit in Eaft,
wegen vorsätz_icher Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Juni 1991 einstimmig
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. November 1990 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-
worfen.
Der Einwand der Verteidigung, der Angeklagte hätte nicht wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt werden dürfen, weil sich die Überzeugung des Landgerichts von seiner Täterschaft auf ein polizeiliches Geständnis stütze, das er in einem die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigenden Zustand der Übermüdung abgegeben und später widerrufen habe, bleibt ohne Erfolg. Es gibt keine ausreichenden Beweisanzeichen für die vom Angeklagten behaup-
tete Übermüdung.
Bereits der Tatrichter hat sich vergewissert, daß das Geständnis des Angeklagten nicht nach
§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO unverwertbar war. Er hat auf den Beweisamtrag der Verteidigung, mit dem im wesentlichen vorgetragen wurde, daß der Angeklagte "vor seiner Festnahme in erheblichem Maße Beruhigungs- und Schmerzmittel zu sich genommen" und 30 Stunden nicht geschlafen habe, den Sachverständigen TEE gehört. Dieser Sachverständige, der den Angeklagten bereits vorher eingehend auf seine Schuldfähigkeit un-
tersucht hatte, ist anhand der Vernehmungsprotokolle und der zusätzlichen "Angaben" des Angeklagten zu den von ihm "eingenommenen Medikamenten" zu dem Ergebnis gekommen, daß es keinen Hinweis auf eine "Beeinträchtigung seiner Wachheit" gäbe (UA S. 45).
Dem folgt der Senat, zumal die Überprüfung des Akteninhalts im Freibeweisverfahren die Erkenntnisse des Sachverständigen bestätigt. Bei der in Betracht kommenden Vernehmung, die von 17.20 Uhr am 28. Dezember 1989 bis 1.11 Uhr am 29. Dezember 1989 andauerte, erklärte der Angeklagte auf Nachfrage des vernehmenden Beamten ausdrücklich, daß er sich gut fühle (Bd. I d.A. 13 KLs 14 Js 36246/89 Bl. 205); er legte Wert darauf, die Vernehmung ohne Unterbrechung zu Ende zu führen, während der Beamte sie schon früher unterbrechen wollte (UA S. 41). Bei der Fortsetzung der Vernehmung am 29. Dezember 1989 um 8.30 Uhr und der richterlichen Vernehmung am selben Tag wies der Angeklagte nicht darauf hin, daß er übermüdet sei. Dies wäre, wenn es zugetroffen hätte, aber zu erwarten gewesen, zumal der Angeklagte nach seinem weiteren, erst in der Revisionsschrift geltend gemachten Vorbringen auch zwischen
1.11 Uhr und 8.30 Uhr wegen Lärms und Lichteinfalls in der Gemeinschaftszelle nicht hatte schlafen können. Auch bei seinem Gespräch mit dem Verteidiger in der Haftanstalt Anfang Januar 1990, dessen Inhalt sich aus einem vom Verteidiger gefertigten und in der Hauptverhandlung vorgelegten Aktenvermerk ergibt, berief sich der Angeklagte nicht auf Übermüdung, sondern gab als
Motiv für sein angeblich falsches Geständnis seine Sorge um seine Lebensgefährtin an und seine Hoffnung, nach einem Geständnis entlassen zu werden (Akten aaO Bd. II Bl. 252). Erst mit Schreiben vom 26. Juni 1990 behauptete der Angeklagte, er habe "die Nacht vor seiner Verhaftung noch nicht geschlafen" (Akten aaO Bl. 253). Sein Verhalten davor spricht gegen diese Darstellung und sein späteres Vorbringen, er habe vor der Festnahme 30 Stunden nicht geschlafen. Eine Übermüdung bei den Vernehmungen am 28. und
29. Dezember 1989 ist deshalb nicht bewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision
zu tragen.
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