Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.06.1991 – 1 StR 322/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Thomas rF EEE aus Bad KÜEEEEB. dort geboren am GERD 195.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wıIll

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. Januar 1991 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen richtet, ist sie im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil der Schuldumfang im Fall 1 der Urteilsgründe nicht widerspruchsfrei festgestellt ist. Die Strafe für diesen Fall kann die Einzelstrafe im Fall 2 beeinflußt haben.

Bei dem vom Angeklagten gewählten und konsequent beibe-

haltenen Mischungsverhältnis entsteht nach Auffassung der

sachverständig beratenen Strafkammer eine Amphetaminbase-Ausbeute von mindestens 20 %. Demgegenüber wies der beim Angeklagten aufgefundene Zubereitungsrest einen Baseanteil von nur 16,86 % auf. Diesen Widerspruch erörtert das Landgericht nicht. Es teilt auch nicht mit, welche Konzentration sich der Angeklagte vorgestellt hat, lastet ihm aber gleichwohl auf der Grundlage eines Reaktionsergebnisses von mindestens 20 % wenigstens 300 qg Amphetaminbase als Handelsmenge an. Bei einer Ausbeute von möglicherweise nur 16,86 %& hätten dem Angeklagten aber nur etwa 250 g Amphetaminbase zur Last gelegt werden können. Da das Landgericht trotz zahlreicher Milderungsgründe die Strafhöhe wesentlich mit der zu erwartenden Menge an Amphetaminbase begründet, ist davon auszugehen, daß bei einer um etwa 50 g geringeren

Menge eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning