Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.06.1991 – 1 StR 300/91

1. Strafsenat

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Abschrift

84 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 300/91 BESCHLUSS ‚6°

in der Strafsache gegen

Helga K EEE aus OR, Jeboren am — h

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 18. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

l. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß des genannten Gerichts vom 10. Dezember 1991 wird verworfen, weil die getroffenen Anordnungen nicht gesetzwidrig sind (SS 56 b, 56 c StGB, § 305 a StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning